Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschluss-Liste

Seit 10.12.2014 ist die Substitutionsausschluss-Liste (Teil B der Anlage VII AM-RL, G-BA) gültig. In dieser finden sich definierte Wirkstoffe mit zugehörigen Darreichungsformen, für die in der Apotheke kein Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mehr vorgenommen werden darf.

Es handelt sich dabei um ein grundsätzliches Austauschverbot, d. h. es gilt unabhängig davon, ob der Arzt ein bestimmtes Präparat mit Aut-idem-Kreuz verordnet oder ob es zu dem Wirkstoff Rabattarzneimittel gibt.

Wirkstoff Darreichungsformen Handelspräparate
(Beispiele)
Betaacetyldigoxin Tabletten Novodigal
Ciclosporin Weichkapseln/
Lösung zum Einnehmen
Sandimmun
Digitoxin Tabletten Digimerck
Digoxin Tabletten Lanicor
Levothyroxin-Na Tabletten Eferox
Levothyroxin-Na + Kaliumiodid Tabletten Eferox Jod
Phenytoin Tabletten Phenhydan
Tacrolimus Hartkapseln Prograf

Nachdem die sogenannte „Non-Aut-idem“-Liste bereits am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger von den Apotheken bei der Rezeptbelieferung zu beachten war, gab es zunächst Probleme mit den EDV-Systemen der Apotheken, die das neue Substitutionsverbot nicht zeitgleich umsetzen konnten.

Da in den EDV-Systemen bei den nicht mehr austauschbaren Wirkstoffen anfangs noch die bisher vorrangigen Rabattarzneien angezeigt wurden, war es für die Apotheken ratsam in der Übergangsphase noch einen handschriftlichen Vermerk über das Substitutionsverbot auf der Verordnung anzubringen, um späteren Retaxationen vorzubeugen:

Rabattverträge werden bei Präparaten der Wirkstoffliste seit dem Jahreswechsel nicht mehr angezeigt.

Es besteht jedoch häufig noch ein Problem bei Wirkstoffverordnungen wie im nachfolgenden Beispiel, da viele EDV-Systeme keinen Hinweis anzeigen, dass eine Wirkstoffverordnung bei Präparaten der Substitutionsverbots-Liste nicht mehr erlaubt ist und somit als nicht eindeutige Verordnung zu werten ist.

Nachfolgende Verordnung vom 29.01.2015 wurde erst am 30.01.2015 (einem Freitagnachmittag) in der Apotheke vorgelegt, da die „Schilddrüsentabletten“ nicht mehr zur Versorgung am kommenden Wochenende ausreichen würden.

Da die Patientin, wie in ihrer Kundenkarte vermerkt, bisher immer mit dem Rabattarzneimittel der AOK Bayern versorgt wurde, war die Versorgung bis dato kein Problem, da die nicht näher bestimmte generische Verordnung bisher mit der Rabattarznei versorgt werden konnte, oder die Apotheke bei einer abweichenden Präparate-Verordnung im Sinne der Patientin „Pharmazeutische Bedenken“ oder „Akutversorgung“ geltend machen konnten.

Diese Möglichkeiten sieht die neue G-BA-Vorschrift seit dem 10.12.2014 allerdings nicht mehr vor. Die zu den Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste gehörenden Handelspräparate müssen nun eindeutig verordnet werden, eine Wirkstoffverordnung oder eine nicht näher bestimmte generische Verordnung ist daher nicht mehr zulässig und muss vom Arzt entsprechend geändert werden.

Selbst Patienten, die bisher noch nie mit einem entsprechenden Präparat versorgt wurden, müssen nun das verordnete Produkt bekommen, wenn der Arzt seine Verordnung nicht entsprechend ändert oder, wie im vorliegenden Fall, am Wochenende, abends oder im Notdienst nicht mehr erreichbar ist.

Da für die Wirkstoffe der „Non-Aut-idem“-Liste die Apotheke keinerlei Befugnisse mehr hat, die Verordnung im Sinne der bisherigen Patientenversorgung zu ändern, bleibt leider keine andere Möglichkeit, als die Patientin an den ärztlichen Notdienst oder auf den nächsten Wochentag zu verweisen, um ihre Medikation fortsetzen zu können.

Beides traf natürlich weder bei der Stammkundin der Apotheke, noch am folgenden Montag beim verordnenden Arzt, der zudem über die neuen Substitutionsverbote noch gar nicht informiert war, auf Verständnis.

Eigentlich sollte es möglich sein, an der Substitutionsausschlussliste noch notwendige Verbesserungen im Sinne einer besseren Patientenversorgung vorzunehmen. So sollten Änderungen der Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt grundsätzlich möglich sein, ohne jeweils einen neuen Arztbesuch zu erfordern:

  • Bei Lieferproblemen zur Fortsetzung der Versorgung
  • Wenn der Patient bisher regelmäßig, abweichend von der ärztlichen Verordnung, mit Rabattarzneimitteln seiner Krankenkasse versorgt wurde
  • Wenn der Arzt eine gleichbleibende Versorgung therapeutisch nicht für erforderlich hält, sollten ihm auch weiterhin Wirkstoffverordnungen möglich sein.
  • Abgaben im Notdienst und Akutversorgung müssen der Verantwortung der Apotheke unterstellt werden, wenn der Arzt nicht erreichbar ist.

Von den acht Wirkstoffen auf der Substitutionsausschlussliste wird das Schilddrüsenhormon L-Thyroxin mit Abstand am häufigsten verordnet. Daher stellt das DeutscheApothekenPortal (DAP) Apotheken eine entsprechende Arzt-Information zur Verfügung, um Versorgungsproblemen vorzubeugen.

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