Retax trotz Vorlage von ZuzahlungsbefreiungObwohl die Vertragsvereinbarungen bezüglich der gesetzlichen Zuzahlung, die von Apotheken einzuziehen ist, sehr einheitlich und interpretationssicher formuliert sind, sind die Apotheken auch in diesem Bereich nicht vor Retaxationen sicher, wie der nachfolgende Fall zeigt. Gleich in drei Fällen wurden die (zu Recht) nicht erhobenen Zuzahlungen der Apotheke in Rechnung gestellt, obwohl die Patientin einen Ausweis über die Zuzahlungsbefreiung vorlegte: Retax 1: Zuzahlung Insulinkanülen 3,13 Euro
Krankenkasse: IKK classic HV Dresden (IK 7202793)
Retax 2: Zuzahlung Insulin Fertigspritzen 10.- Euro
Krankenkasse: IKK classic HV Dresden (IK 7202793)
Retax 3 : Zuzahlung Schmerzmittel 5,- Euro
Krankenkasse: IKK classic HV Dresden (IK 7202793)
In allen drei Fällen wird von der Prüfstelle bemängelt, dass zum Zeitpunkt der Abgabe angeblich keine Zuzahlungsbefreiung vorlag, was jedoch nachweislich nicht der Fall war:
In allen Regionalverträgen ist vertraglich vereinbart, dass bei fehlender oder falscher Kennzeichnung die Apotheke nach Vorlage eines Befreiungsausweises den Zuzahlungsstatus auf „gebührenfrei“ ändern darf, wenn sie einen entsprechenden Vermerk anbringt. Die betroffene Apotheke bemühte sich telefonisch um Auskunft, weil ihr hier entgegen den vertraglichen Bestimmungen und trotz vorgelegtem Befreiungsausweis die Zuzahlungen der Patientin in Rechnung gestellt wurden:
„Laut Aussage der IKK hat man der Frau den Ausweis zugeschickt, bevor das Geld (Anm.: für die Vorauszahlungen) von Ihr eingegangen war, das Geld hat sie dann aber nie bezahlt. ... Natürlich ist es nicht rechtens, in solchen Fällen die Zuzahlungen von den Apotheken zu verlangen. Die Patientin hat einen Befreiungsausweis vorgelegt und auf dessen Gültigkeit müssen sich die Apotheken verlassen können. Probleme dieser Art müssen die Krankenkassen mit ihren Versicherten selbst klären, dafür gibt es gesetzliche und vertragliche Regelungen, die auch von den Krankenkassen zu beachten sind. |