T-Rezept: Retax über 13.000 €

Verordnungen über Präparate, die Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, sind in Apotheken eher selten anzutreffen. Erhält jedoch eine Apotheke eine derartige Verordnung, so ist aufgrund der fruchtschädigenden Wirkung eine Reihe von Vorschriften zu beachten.


Abb. T-Rezept (Muster BfArM)

Selbst beim kleinsten Formfehler muss die Apotheke mit einer Retaxation (Vollabsetzung) rechnen. Da es sich bei diesen Verordnungen meist um Dauerverordnungen hochpreisiger Präparate handelt, ist bei fehlerhaften Versorgungen in den Folgemonaten ggf. mit weiteren Retaxationen zu rechnen. Diese summieren sich nicht selten zu existenzbedrohenden Beträgen.

Nun sehen die Sozialgerichte fehlende Angaben auf T-Rezepten überwiegend nicht als „Formfehler“ an und lehnen entsprechende Klagen betroffener Apotheken in der Regel ab, selbst wenn es sich um hohe Rezeptsummen handelt.

Dennoch handelt es sich bei der nachfolgenden Retaxation um einen besonderen Einzelfall, denn der auf dem ursprünglichen Rezept waren der Arztstempel plus Unterschrift zunächst vorhanden, diese wurden dann aber bei einer Rezeptneuausstellung vergessen, die wegen irrtümlich abgebrachten vier Kreuzen erforderlich war:

Krankenkasse: AOK Bayern (IK 8310400)

Verordnet: Imnovid 4 mg 21 St. HKP

Verordnungsdatum: 12.06.2014

In Folge wurde der Apotheke die gesamte Erstattung ihrer Versorgung in Höhe von 12997 Euro auf Null gekürzt.


Abb.: Die wichtigsten Informationen zur korrekten ärztl. Verordnung und Abgabe durch die Apotheke

Der hier verordnete Wirkstoff Pomalidomid ist chemisch verwandt mit Thalidomid und besitzt daher ebenfalls die beim Menschen zu erwartenden teratogenen (fruchtschädigenden) Eigenschaften. Daher sind zu Recht besonderen Verordnungs- und Abgabevorschriften von Arzt und Apotheke zu beachten.

Sowohl die oben genannten gesetzlichen Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung, als auch die Vereinbarungen im damals gültigen Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern vom 27.02.2012 § 3 Abs. 2 verlangen die erforderlichen Angaben zum verordnenden Arzt und dessen Unterschrift.

Eine Verordnung, bei der die Arztangaben und dessen Unterschrift fehlen, darf somit im Normalfall erst versorgt werden, wenn die vorhandenen Probleme durch den Arzt beseitigt wurden.

Ärgerlich im hier vorliegenden Fall ist jedoch, dass diese Angaben auf der ursprünglichen Verordnung bereits vorhanden waren und erst bei der Rezeptneuausstellung zur Korrektur der überzähligen Kreuzchen vergessen wurden. Sowohl der Arzt als auch der ihn aufsuchende Apotheker hatten sich offenbar so sehr auf die korrekte Kennzeichnung der erforderlichen „Kreuzchen“ konzentriert, dass beiden nicht mehr aufgefallen war, dass auf dem neuausgestellten Rezept auch Stempel und Unterschrift erneut nachzutragen waren.


Abb. BfArM: Arztangaben mit Tel-Nr., T-Rezeptnummer und Unterschrift müssen vorhanden sein

Gibt es noch Möglichkeiten, diese enorme finanzielle Belastung abzuwenden?

Angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls sollte die betroffene Apotheke das Gespräch mit der AOK Bayern suchen:

  • Die hier nun beanstandeten „Formfehler“ waren auf der ursprünglichen Verordnung nicht vorhanden. Die fehlende Unterschrift und die Angaben zum Arzt waren zunächst vorhanden, da ansonsten die Apotheke gar keine Möglichkeit gehabt hätte herauszufinden, welchen Arzt sie kontaktieren und aufsuchen musste.
  • Die Unterschrift des Arztes (Signatur) ist auf der Neuausstellung der Verordnung bei den handschriftlich angebrachten Kreuzen nun sogar 3 x vorhanden.
  • Die Identität des verordnenden Arztes ist anhand der diesem im sogenannten T-Register persönlich zugeteilten T-Rezeptnummer eindeutig feststellbar und zuzuordnen. Dies zeigt sich auch an den Retaxationsunterlagen, denn hier konnte die Rezeptprüfstelle trotz der nun fehlenden Arztangaben, die Identität des Verordners und die Betriebstätten-Nr. eindeutig benennen:

  • Die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs war zu keinem Zeitpunkt gefährdet, denn der abgebende Apotheker hatte bezüglich der Rezeptneuausstellung persönlichen Kontakt zum verordnenden Arzt und konnte sich persönlich von dessen Identität und seiner Verordnung überzeugen. Zum Abgabezeitpunkt waren somit alle Unklarheiten bereits vorab telefonisch abgeklärt und die Korrektur der Bestätigungskreuzchen bereits ärztlich zugesagt.
  • Zudem ist auch im Arzneimittelversorgungsvertrag für Bayern in § 3 eine nachträgliche „Heilung“ nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

In einem früheren Urteil des SG-Erding gegen die AOK Bayern hatte das Gericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Apotheke die „Sicherheit des Arzneimittelverkehrs gewährleistet“, „wenn der Apotheker eigenständig das Erforderliche unternimmt, um Irrtümer zu beheben oder Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften von Seiten des Verordners auszuräumen“.
Auch die Anwendbarkeit des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit von „Nullretaxationen“ sei nur anzuwenden, wenn es um die Nichtbeachtung von Rabattarzneimitteln geht, was jedoch in unserem Fall auch nicht zutrifft. Ein Verstoß gegen die Abgabevorschriften des Arzneiliefervertrags lag auch im damals verhandelten Fall nicht vor, da die Unklarheiten vor der Abgabe beseitigt worden seien.

Da im vorliegenden Fall der retaxierenden Krankenkasse kein finanzieller Schaden entstand, die Arzneimittelsicherheit zu keinem Zeitpunkt gefährdet war und selbst das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte keine Beanstandung wegen einer Gefährdung der Arzneimittelsicherheit aussprach, sollte mit der AOK Bayern eine einvernehmliche, kulantere Einigung möglich sein, die die Apotheke weniger stark belastet.

Wir werden ggf. gern über den weiteren Verlauf dieser Retaxation berichten.

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