Muss die Apotheke Anlage III der AM-RL beachten?Die Frage, ob eine Verordnung trotz Verordnungsausschluss erstattet werden kann, führt oft zu strittigen Fällen zwischen Arzt und Krankenkassen, nicht zuletzt aus dem Grund, dass es zu Verordnungsausschlüssen vielfach Ausnahmen und Erweiterungen dieser Ausnahmen gibt – diese können trotzdem nicht alle Verordnungsfälle abschließend regeln. Retaxiert wird allerdings häufig letztlich die Apotheke, wie im nachfolgenden Fall der Versorgung einer Tumorpatientin:
Das zulasten der AOK Plus (IK 5998018) für eine 49-jährige Tumorpatientin verordnete „Faktor AF2“ Präparat wurde vom Arzt einer naturheilkundlichen Klinik mit dem Zusatz „zur adjuvanten Tumortherapie, von KK genehmigt“ versehen (grüner Rahmen, siehe Abb.).
Da von der Apothekensoftware, abgesehen von der Überschreitung der „größten Messzahl“ gem. PackungsV zu Recht kein Hinweis auf Abgabebeschränkungen der Apotheke angezeigt wurde, war dieser ärztl. Vermerk Grund genug, die Patientin mit der benötigten apothekenpflichtigen Arznei zu versorgen.
Dennoch wurde der versorgenden Apotheke die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 835,39 Euro mit der Begründung „GKV Erstattungsausschluss OTC, bitte Genehmigung einreichen!“ verweigert:
Natürlich versuchte die Apotheke, die auf der Verordnung vermerkte Genehmigung der Krankenkasse nachträglich beizubringen, obwohl es hierzu für die Apotheke keinerlei vertragliche Verpflichtung gibt, denn in nahezu allen Arzneilieferverträgen findet sich die Vereinbarung, dass für die Apotheke neben den vertraglich fixierten Versorgungsausschlüssen keine weitere Prüfpflichten existieren. „Im Übrigen sind die Apotheken nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet.“
Leider erwiesen sich die Bemühungen der Apotheke als sehr schwierig, da die Patientin inzwischen verstorben war und die Apotheke die Angehörigen nicht mit dieser Nachforschung belasten wollte. Hierin führte die Klink nochmals die Grundlagen des gesamtheitlichen Therapiekonzeptes auf
Die Klinik verwies auch auf die durch Laborparameter belegte Verbesserung der Lebensqualität zum Zeitpunkt der Klinikentlassung und auf die Tatsache, dass die Patientin ihrer Krankenkasse erhebliche Kosten erspart hatte, da sie auf eine Chemotherapie verzichtete, die auch aufgrund des stark verminderten Körpergewichts zu belastend gewesen wäre. Daher gab die Klinik der Fortführung der komplementären Maßnahmen den Vorzug.
Leider waren die Bemühungen der Apotheke erfolglos, der Einspruch wurde abgelehnt:
Muss sich die Apotheke mit der Einspruchsablehnung abfinden?Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind zwar im Grundsatz von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen und dieser Ausschluss findet sich auch in der Anl. III Nr. 48 der Arzneimittelrichtlinien des G-BA:
Gleichwohl hat der Gesetzgeber Ausnahmen zugelassen, wenn es sich um die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen handelt und die verwendeten Arzneimittel als Therapiestandard gelten. Da ein metastasierendes Colon-Karzinom als schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung anzusehen ist, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtig die therapeutische Notwendigkeit von der Klink bestätigt wurde und auch auf eine vorliegende Kassengenehmigung verwiesen wurde, gab es für die Apotheke keine Möglichkeit, die Abgabe zu verweigern. Zudem sind nicht alle schwerwiegenden Erkrankungen in den Ausnahmen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Anl. 1 abschließend geregelt, denn im § 12 AM-RL bestimmen die Abs. 6, 9 und 11: (6) Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete und Anwendungsvoraussetzungen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen. Die Begründung muss nicht auf der Verordnung dokumentiert werden, sondern in der von den Kassen bei Bedarf einsehbaren ärztl. Dokumentation: (9) Die Verordnung der Arzneimittel in den zugelassenen Fällen ist in der ärztlichen Dokumentation durch Angabe der entsprechenden Diagnose zu begründen. Auch die Vorgaben des Abs. 11 zur Wirtschaftlichkeit sind im vorliegenden Fall erfüllt: (11) Die Verpflichtung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bleibt von diesen Regelungen unberührt. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein. Auch der Gesetzgeber selbst bekundet in den §§ 31 und 34 SGB V seine Absicht, Arzneimittel besonderer Therapierichtungen zur Behandlung zuzulassen:
§ 31 Arznei- und Verbandmittel
§ 34 SGB V Ist dem Einspruch stattzugeben?Es zeigt sich, dass die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen ein sehr komplexes und nicht in jedem Einzelfall abschließend geregeltes Feld ist. Bei der Beurteilung der hier zu klärenden Frage, ob die Retaxation der Apotheke berechtigt ist, kommt es jedoch ausschließlich darauf an, dass ...
Wenn die Krankenkasse die Zulässigkeit einer ärztl. Verordnung einer besonderen Therapierichtung in Frage stellt, so sollte sie sich mit dem Arzt auseinandersetzen und keine Retaxation der Apotheke gegenüber auszusprechen. |