Wunscharznei anstelle Pharmazeutischer Bedenken?Pharmazeutische Bedenken im Einzelfall anzumelden, um einen kritischen Austausch auf ein ansonsten vorrangiges Rabattarzneimittel zu verhindern, ist eines der wesentlichen Rechte, die sowohl der Gesetzgeber als auch die Versorgungsverträge den Apotheken einräumen. § 17 (5) Apothekenbetriebsordnung „(5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben [...]“ § 4 Rahmenvertrag „Auswahl preisgünstiger Arzneimittel“ „(3) Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.“ Der Gesetzgeber hat die Umsetzung somit ausdrücklich der Verantwortung der Apotheke übertragen. Weder eine Entscheidungsbefugnis einer Krankenkasse, wann sich bei der Abgabe Bedenken ergeben, noch ein Einspruchsrecht von Rezeptprüfstellen sind vorgesehen. Bevor Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden, sind bspw. vom Patienten vorgebrachte Einwände sorgfältig zu prüfen und in einem persönlichen Gespräch abzuklären. Bei der Auswahl eines Alternativproduktes sind die Vorgaben im § 4 (4) Rahmenvertrag zu beachten, die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken muss außerdem auf dem Rezept dokumentiert werden. Apotheken sollten Pharmazeutische Bedenken nicht nur durch die vertraglich vorgeschriebenen Formalien auf der Verordnung dokumentieren, sondern auch eine entsprechende Kurzdokumentation in der Apotheke archivieren, um sich bei Rückfragen von Krankenkassen später rechtfertigen zu können. Bei einer entsprechenden Prüfung, ob Pharmazeutische Bedenken nötig sind, und einer Rezeptdokumentation wie im Rahmenvertrag vorgesehen, sollte daher für Apotheken keine Retaxation drohen! Natürlich ist es nicht gerechtfertigt, dass Krankenkassen oder deren Prüfstellen Pharmazeutische Bedenken grundsätzlich in Frage stellen und retaxieren. Dies liegt nicht im Ermessen der Krankenkassen, denn es würde die wichtige Patienten-Schutzfunktion „Pharmazeutische Bedenken“ der Apotheke grundsätzlich in Frage stellen. Nachfolgend finden Sie einige Retaxationen, bei denen die Prüfstelle zweier BKKen Pharmazeutische Bedenken retaxierte: Rezept 1: „Die Pille“ (geringer Wirkstoffgehalt bei 20 % erlaubter Varianz)
Hier hatte die Apotheke Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht, da die Patientin aufgrund des geringen Wirkstoffgehaltes von 0,03 mg einen Austausch gegen die Rabattarznei nicht akzeptieren wollte. Zudem ist jeder Apotheke bekannt, dass selbst gewünschte „Pillenwechsel“ nicht selten gynäkologische Probleme zur Folge haben. Die Prüfstelle der BKK war hier jedoch anderer Meinung, erkannte die Begründung der Apotheke nicht an und verweigerte die Erstattung der abgegebenen Arznei.
Rezept 1b: Unverträglichkeit der Pille
Auch eine von der Patientin beklagte Unverträglichkeit beim Austausch gegen eine Rabattarznei wurde nicht anerkannt, sondern als „Wunschversorgung“ abgetan und zum Beweis eine ärztliche Bestätigung der Unverträglichkeit angefordert:
Rezept 2: Compliance-Problem
Jede Apotheke kennt Patienten, die gegen jeden Austausch ihrer bisherigen Medikation Einwände haben. Lassen sich solche Einwände in einem Gespräch nicht beheben, bleibt der Apotheke jedoch keine andere Wahl als auch Complianceprobleme ernst zu nehmen, die ansonsten die Therapie gefährden würden:
Die hier vorgebrachten Complianceprobleme wurden nicht anerkannt, sondern als „Wunsch-AM“ angesehen und mit einer Vollabsetzung bestraft. Rezept 3: Formalien nicht beachtet
Diese Retaxation ist berechtigt, denn neben der Sonder-PZN und der Faktorangabe „611“, muss nach den vertraglichen Vereinbarungen zusätzlich auch eine handschriftliche Begründung angebracht werden. Gegen diese Retax hat die beanstandete Apotheke daher auch keinen Einspruch erhoben. Fazit:Auch bei der Überprüfung Pharmazeutischer Bedenken schauen die Prüfstellen genau hin. So können nicht exakt eingehaltene Formvorschriften oder nicht ärztlich bestätigte Unverträglichkeiten zu Retaxationen führen. |