Akutversorgung bei Dauertherapie nicht nachvollziehbarSelbst in der närrischen Zeit sind manche Retaxbegründungen kaum nachvollziehbar, zumal dann nicht, wenn sie offensichtlich ernst gemeint waren.
Retaxiert von: Syntela IT-Dienstleistungs-GmbH im Auftrag der BKK advita (IK 108029306)
Die Verordnung wurde am gleichen Tag für einen Patienten ausgestellt, deren Wohnort sich etwa 20 km vom Sitz der retaxierten Apotheke befindet. Die dort ansässige Apotheke war zum Zeitpunkt der Rezeptvorlage bereits geschlossen.
Die Apotheke hat sich daher auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen der ApBetrO und die hierzu im § 4 (3) Rahmenvertrag vereinbarten näheren Bestimmungen berufen und eine „Akutversorgung“ geltend gemacht:
ApBetrO §17
Rahmenvertrag § 4 (3): Bei der alternativen Versorgung hat sich die Apotheke korrekt an die Vorgaben gehalten, die im § 4 (4) Rahmenvertrag vorgeschrieben sind:
Rahmenvertrag § 4 (4): Versorgt wurde die Patientin mit einem der „drei preisgünstigsten Arzneimittel“ (Abb. rot umrandet). Die Abgabe wurde korrekt mit der Sonder-PZN 02567024, dem „Faktor“ 511 und dem handschriftlichen Vermerk „dringend!“ unter Angabe der Uhrzeit begründet und durch den Apotheker signiert. Dennoch wurde diese Versorgung vom Rezeptdienstleister der BKK advita nicht akzeptiert und der Apotheke die Vergütung des abgegebenen Arzneimittels verweigert.
Geradezu abwegig erscheint die Begründung für diese Retaxation, denn für die Rezeptprüfstelle „Syntela IT Dienstleistungs GmbH“ ist eine Akutversorgung mit Medikamenten nicht nachvollziehbar, wenn diese zur Dauertherapie gedacht sind! Zu Recht hat die Apotheke dieser Ansicht widersprochen und Einspruch eingelegt. Hierbei verwies sie ausführlich auf die vertraglichen Vorgaben, deren korrekte Einhaltung und sogar auf den zwischen den GKV-Kassen und den Apotheken vereinbarten Kommentar zum Rahmenvertrag, der „Verfügbarkeit“ ausdrücklich nicht mit „Lieferbarkeit“ gleichsetzt:
Kommentar zum Rahmenvertrag: Zu Recht betonte die Apotheke, dass es bei der situationsbezogenen Beurteilung einer Akutversorgung nicht darauf ankommt, ob ein dringend benötigtes Medikament im Regelfall zur Dauertherapie eingesetzt wird. Auch und gerade bei Dauertherapien ereignen sich genügend Situationen, in denen ein Aufschub bei der Belieferung Probleme verursachen kann, weil bei Unterbrechung der Einnahme der Therapieerfolg gefährdet werden kann. Zudem kann es sich auch bei Medikamenten, die häufig zur Dauertherapie verordnet werden, um eine vorliegende Ersteinstellung handeln. Die Befugnis im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine dringende „Akutversorgung“ vorliegt, haben sowohl der Gesetzgeber als auch die Spitzenverbände der GKV-Kassen und der Apotheken, ausschließlich der Apotheke zugestanden und dies weder an Dauer- oder Erstmedikationen festgemacht, noch die Entscheidung über eine erforderliche Akutversorgung ins Ermessen von Rezeptprüfstellen gestellt. Da sowohl die rechtlichen und vertraglichen Vorgaben, als auch die formalen Vorgaben korrekt beachtetet wurden, gibt es keine Legitimation die Erstattung der erfolgten Versorgung zu verweigern. Dem Einspruch der Apotheke ist daher stattzugeben. |