Kein Ende bei BtM-FormretaxationenAls Ende 2011 eine Welle von BtM-Formretaxationen nicht nur die Apotheken finanziell belastete, sondern auch die unverzügliche Patientenversorgung erschwerte, interessierten sich zunehmend auch Politik und Medien für dieses Problem. Aufgrund des öffentlichen Interesses verzichteten damals die retaxierenden BKKen auf ihre Form-Retaxationen und schlossen entsprechende Vereinbarungen mit den damals vorwiegend betroffenen Apothekerverbänden. Diese Vereinbarungen zum 01.03.2012 sollten künftig Retaxationen darauf begrenzen, den Kassen tatsächlich entstandene Vermögensnachteile auszugleichen.
Dass damals in den Medien berichtet wurde, dass der Streit um BtM-Retaxationen bundesweit beendet sei, sorgte für große Erleichterung bei den Patienten und den Apotheken. Dass eine von den übrigen Landesapothekerverbänden angestrebte ähnliche Vereinbarung wie in Nordrhein und Westfalen-Lippe, oder gar eine bundesweite Vereinbarung für alle GKV-Kassen im Rahmenvertrag anschließend jedoch nicht mehr zustande kam, fand jedoch kaum noch Beachtung. Retax-Fall 1: Fehlendes „A“
Krankenkasse: DAK Gesundheit (IK 101560000) Die Rezeptprüfstelle der DAK retaxierte auf eine Packung à 50 St., da die Überschreitung der Verschreibungshöchstmenge von 2400 mg innerhalb von 30 Tagen einen besonderen ärztl. Vermerk in Form eines „A“ erfordert, der hier jedoch nicht aufgebracht wurde.
Formal reicht hierfür lt. BtMVV gem. § 9 BtMVV weder der durch den Arzt angebrachte Vermerk „2 x !“, noch der Zusatz „insg. 100 St.“ aus. Deshalb retaxierte die Prüfstelle der DAK, obwohl der Versicherte medizinisch und pharmazeutisch korrekt versorgt wurde, die abgegebene Menge für einen Dauerpatienten auch wirtschaftlich sinnvoll war und ihr kein finanzieller Schaden entstanden ist.
Formal ist das nicht vermerkte „A“ nach erfolgter Rücksprache unstrittig zu beanstanden, aber nicht von der Prüfstelle einer Krankenkasse, der dadurch kein Schaden entstanden ist, zumal bereits 2011 mehrfach öffentlich mitgeteilt wurde, dass dies ausschließlich Sache der dazu berufenen Behörden ist. Retax-Fall 2: Hinweis auf schriftlich übergebene Einnahmeanweisung fehltAuch im nachfolgenden Retax-Fall hatte die retaxierte Apotheke gehofft, dass Retaxationen im Auftrag der Krankenkassen ohne entstandenen wirtschaftlichen oder medizinischen Schaden nicht mehr vorgenommen würden: „Ich habe eine schmerzliche Nullretaxation einer BtM-Verordnung durch die DAK vorliegen (s. Anhang). Jeder angegebene Bezug auf Pragraphen läuft m. E. ausschließlich auf die fehlende Anwendungsvorschrift hinaus! [...] Außerdem handelt es sich um eine langjährige Dialysepatientin, die den Umgang mit den verordneten Präparaten absolut beherrscht. Ich dachte, die leidlichen Vollabsetzungen gerade bei der dringenden Versorgung mit starken Betäubungsmitteln in Bezug auf Formfehler seien vom Tisch!“
Krankenkasse: DAK Gesundheit (IK 101560000) Hier beanstandet die DAK-Prüfstelle den Hinweis auf die in der Arztpraxis übergebene schriftliche Einnahmeanweisung und retaxiert die gesamte Verordnung in Höhe von 356,61 Euro auf Null:
Auch hier wurde kein vorrangiger Rabattvertrag verletzt, es wurde lediglich übersehen, den Hinweis auf die übergebene Einnahmeanweisung in Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen. Zwar wurde in der Änderung der BtMVV zum 01.01.2015 bezüglich der Einnahmeanweisung auf einen vorgegebenen Wortlaut verzichtet, gleichwohl ist aber gem. § 9 (1) 5 BtMVV, nach wie vor zumindest ein Hinweis auf eine mitgegebene, ärztliche Gebrauchsanweisung erforderlich.
Auch in diesem Fall ist der Krankenkasse kein finanzieller Schaden entstanden. |