ABBVIE INFORMIERT

HUMIRA® ist für ca. 80 Prozent der GKV-Versicherten rabattiert

Was ist bei der Abgabe von HUMIRA® mit Rabattvertrag zu beachten?

HUMIRA® ist ein bio­technologisch hergestelltes Arznei­mittel, das den monoklonalen Immunglobulin G1-Antikörper Adalimumab enthält und zur Therapie verschiedener chronisch entzündlicher Erkrankungen (z. B. rheumatoider Arthritis) eingesetzt wird.1 Bei Verordnungen von HUMIRA® 40 mg/0,4 ml im Fertigpen bzw. in der Fertig­spritze zulasten der GKV kann in der Apotheke nur zwischen Original und den bezugnehmend zugelassenen Importen gewählt werden, wobei die Rabatt­vertrags­situation eine entscheidende Rolle spielt.

HUMIRA® von AbbVie ist bereits für ca. 80 Prozent der GKV-Versicherten bzw. für die Versicherten von 107 gesetzlichen Kranken­kassen rabattiert (Übersicht unter www.humira.de/rabattvertraege).

Wichtig: Rabatt­arzneimittel haben Vorrang

Rabatt­arzneimittel sind auch im Verhältnis von Original- zu Import­arzneimitteln vorrangig abzugeben. Die entsprechende Regelung findet sich im Rahmen­vertrag über die Arzneimittel­versorgung.2

Zitat § 5 Abs. 1 Satz 3 Rahmen­vertrag:

„Die Abgabe eines rabatt­begünstigten Arznei­mittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabatt­begünstigten importierten Arznei­mittels.“

Rezeptbeispiel: TK

Bei Eingabe des verordneten HUMIRA®-Imports in die Apotheken­software und Original/Import-Vergleich zeigt sich, dass das Original von AbbVie rabattiert ist, während zum verordneten Import keine Rabatt­verträge vorliegen.3

  • In diesem Fall ist das rabattierte Original von AbbVie also vorrangig abzugeben (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 Rahmenvertrag).2
Merke: Ein rabattiertes Original bzw. ein rabattierter Import sind vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben.

Weitere Informationen:

» Abgabehilfe HUMIRA®

» Fachinformation HUMIRA®

1 Fachinformation Humira® 40 mg/0,4 ml Injektionslösung in einer Fertigspritze und Humira® 40 mg/0,4 ml Injektions­lösung im Fertigpen, Stand: 10/2017
2 Rahmenvertrag über die Arzneimittel­versorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016
3 Lauer-Taxe online, Stand: 04/2018