Datenprobleme: Die Apotheke zahlt – Teil 2In unserem letzten Beitrag über Datenprobleme in der Apotheke hatten wir gezeigt, dass die Vereinbarungen bezüglich der Weitergabe von EDV-Daten im Rahmenvertrag ca. 9 Seiten und mehrere Anlagen füllen, die rechtzeitige Weitergabe an die Apotheken-Softwarehäuser und die Haftung der Apotheken für falsche EDV-Daten im Rahmenvertrag jedoch nur am Rande erwähnt werden. Führt ein Datenfehler zu einer Retaxation, so zahlt dafür in der Regel die Apotheke. Nachfolgend die Antwort einer Krankenkasse auf einen entsprechenden Einspruch einer Apotheke:
Dass Softwarefehler auch bei Betäubungsmitteln vorkommen, zeigt unser heutiger Beitrag:
Krankenkasse: LKK Niederb./Opf./Schwab (IK 109008837) Entdeckt wurde das Datenproblem bei der nochmaligen Rezeptkontrolle in der Apotheke, es handelt sich also noch nicht um eine Retaxation. Nachträgliche Abgabeprüfung bei BtMDa es bei der nachträglichen BtM-Abgabeprüfung bei manchen EDV-Systemen sehr umständlich ist, diese unter nochmaliger Eingabe aller für die Dokumentation erforderlichen BtM-Angaben durchzuführen, hat sich in der Apothekenpraxis ein kurzer Check anhand der EDV-Artikeldatenbank bewährt:
Im vorliegenden Fall fand sich die LKK NOS IK 109008837 nicht unter den Rabattpartnern des abgegebenen Produktes Oxycodon HCL ABZ 10 mg RET 50 St./N2 RET:
Dass sich zu einem so häufig verordneten Wirkstoff kein vorrangiges BtM finden lässt, welches einen Rabattvertrag mit der LKK NOS abgeschlossen hat, ist ungewöhnlich und gab Anlass zu einer ausführlicheren Abgabekontrolle durch Simulation des Abgabevorgangs im sogenannten „Verkaufscenter“.
Im Artikelcenter der Apotheken-EDV wird für das ABZ-Präparat kein Rabattvertrag für die LKK NOS angezeigt, wohl aber im Verkaufscenter der EDV. Prüfung mittels Lauer-Taxe Online Die Lauer-Taxe Online meldet die 50er Oxycodon HCL 10 mg RET von ABZ zum Abgabetag 15.01.15 für die LKK NOS als rabattiert. Angezeigt werden die drei Präparate von Heumann, ABZ und 1A Phama als vorrangige Rabattarzneien der LKK NOS:
Um Missverständnissen vorzubeugen: Bei allen hier verglichenen Präparaten handelt es sich um Oxycodon-Zubereitungen mit 12-Stunden-Wirkprofil und 2 x täglicher Einnahme. Somit wären auch nach den BtM-Vorschriften alle Präparate gegeneinander substituierbar.
Die unterschiedlichen Auskünfte der Datenbanken beruhen vermutlich auf Problemen in der Datenmeldung bzw. der Datenverarbeitung. Dies zu klären kann aber nicht Aufgabe der Apotheke sein, dazu hat sie auch gar keine Prüfmöglichkeit. |