Bayer Vital hat für Betaferon® mit über 90 Prozent der gesetzlichen Krankenversicherungen Rabattverträge abgeschlossen. Folglich ist in den meisten Fällen die Abgabe von Betaferon® auch dann gesichert, wenn der Arzt kein Aut-idem-Kreuz bei der Verordnung von Betaferon® gesetzt hat und dieses für die Therapie wünscht, denn Rabattarzneimittel sind nach § 4 (2) vorrangig abzugeben:
„(2) Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigstes Arzneimittel“) besteht […].“
In den Fällen, in denen Betaferon® kein Rabattarzneimittel ist, kann die Fortsetzung der bisherigen Therapie eines MS-Patienten gewährleistet werden, indem Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden. Dazu muss der Apotheker die Sonder-PZN 02567024 und den Faktor „6“ auf das Rezept drucken und eine stichpunktartige Begründung für Pharmazeutische Bedenken auf dem Rezept vermerken.
Abb.: Rezeptbeispiel einer Betaferon®-Verordnung mit Pharmazeutischen Bedenken
Service
Die Abgabehilfe zu Betaferon® gibt wichtige Hinweise zur Rabattvertragssituation und zur richtigen Rezeptbelieferung, insbesondere im Hinblick auf eine gleichbleibende MS-Therapie.
» Zur Abgabehilfe
» Zur Fachinformation