Liegt kein Hinweis auf eine Verordnung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung vor, ist der volle Arzneimittelpreis zulasten der GKV abzurechnen (abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und ggf. Mehrkosten).
Vorsicht:
Fehlt ein Hinweis auf die künstliche Befruchtung auf einem Rezept über entsprechende Arzneimittel, ist zu prüfen, ob laut dem regionalen Arzneiliefervertrag eine Prüfpflicht für die Apotheke vereinbart ist (betrifft Primärkassen)!