Serie: Praxisbeispiele aus der Apotheke

Packungen ohne Normkennzeichen: Sicher verordnen und abgeben

Problem: Verordnete Normgröße nicht im Handel

Verordnet ein Arzt ein Arzneimittel unter Verwendung einer Normgröße (z. B. N3), die nicht im Handel ist, kann es zu Problemen bei der Abgabe kommen. Denn der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung sieht in diesen Fällen eine Mengenkürzung vor – dem entgegen steht das Interesse des Apothekers den Patienten mit der vorgesehenen und verordneten Menge zu versorgen. Es entsteht eine Diskrepanz zwischen Retaxgefahr und Patientenwohl.

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Denn im Rahmenvertrag ist Folgendes vereinbart:

§ 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
„(1) Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“

Praxisbeispiel

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