1. § 5 (5) Satz 1 BtMVV (ALT)
Aushändigung des Substitutionsrezepts an den Patienten möglich
Das Verbot, die Verschreibung dem Patienten auszuhändigen, entfällt in der neuen BtMVV. Daher ist es nun legal möglich, dass Patienten ein Sichtbezugsrezept in der Apotheke vorlegen. Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Dosierungen nicht an den Patienten abgegeben werden, sondern an die Institution geliefert werden, in der der Sichtbezug stattfindet.
2. § 5 (8) BtMVV
„Z-Rezepte“: Überbrückung von bis zu 5 Tagen an Wochenenden möglich
„Z-Rezepte“ werden bei Sichtbezugs-Patienten zur Sicherung der Versorgung an Wochenenden und Feiertagen ausgestellt. Dazu wird zusätzlich zum Sichtbezug ein Rezept mit einer Reichdauer von maximal 2 aufeinanderfolgenden Tagen zur eigenverantwortlich Einnahme verordnet. An Wochenenden sind neuerdings Verordnungen über höchstens 5 Tage (Samstag und Sonntag plus ggf. angrenzende Feier- und Brückentage) möglich. Das Rezept trägt die Kennzeichen „S“ und danach „Z“. Pro Kalenderwoche und Patient darf maximal ein Z-Rezept ausgestellt werden.
3. § 5 (9) BtMVV
Take-Home-Rezept: Verordnungszeitraum auf bis zu 30 Tage erweitert
Standardmäßig sollen Take-Home-Rezepte unverändert für maximal 7 Tage ausgestellt werden. Für begründete Einzelfälle ist neuerdings eine Verordnung von bis zu 30 Tagen möglich. Dies betrifft u.a. Patienten, die aus Erwerbstätigkeits- oder Urlaubsgründen eine Verordnung für mehr als 7 Tage benötigen. Neu ist auch, dass diese Rezepte neben dem Buchstaben „S“ mit „T“ (somit „ST“) zu kennzeichnen sind.
Take-Home-Rezepte können nun auch zu sog. „Mischrezepten“ erweitert werden, denn der Arzt kann hier patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen
- dem Patienten als Take-Home ausgehändigt werden und/oder
- zur Sichtvergabe an die Praxis gesendet werden und/oder
- unter Sicht in der Apotheke vergeben werden.
4. § 5 (10) BtMVV
Erweiterung der Überlassungsberechtigung zum unmittelbaren Verbrauch
Neu ist ebenfalls, dass der zuständige Arzt die Sichtvergabe von Substitutionsmitteln an folgende Personen und Einrichtungen delegieren kann:
Dies umfasst das medizinische, pharmazeutische oder pflegerische Personal in
- einer stationären Einrichtung der medizinischen Rehabilitation,
- einem Gesundheitsamt,
- einem Alten- oder Pflegeheim,
- einem Hospiz,
- einem ambulanten Pflegedienst
- einer Apotheke,
- einem Krankenhaus,
- einer Einrichtung der Suchtkrankenhilfe oder
- einer anderen geeigneten Einrichtung, die zu diesem Zweck von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein muss.
Wichtig: Der Arzt bleibt dennoch weiterhin verantwortlich. Im Falle einer Delegation muss für die tägliche Vergabe unter Sicht eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung getroffen werden, die Folgendes umfasst:
- Wie wird das eingesetzte Personal fachlich eingewiesen?
- Benennung mindestens einer verantwortlichen Person in der jeweiligen Einrichtung
- Regelungen über die Kontrollmöglichkeiten durch den substituierenden Arzt
» Mustervereinbarung für Apotheken zur Übernahme von Sichtvergabe an Substitutionspatienten
Des Weiteren sind speziell für die ärztliche Seite folgende Änderungen relevant:
5. § 5 (2) BtMVV
Das absolute Abstinenzgebot wurde differenziert. Demnach werden folgende Therapieziele aufgeführt:
- die Sicherstellung des Überlebens
- die Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes
- die Abstinenz von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden
- die Unterstützung der Behandlung von Begleiterkrankungen
- die Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt
6. § 5 (4) BtMVV
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf jetzt bis zu zehn Patienten behandeln
Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf nun höchstens zehn Patienten gleichzeitig behandeln, anstatt den bisher drei Patienten.
» Zur vollständigen BtMVV
» Veröffentlichung der Richtlinie der Bundesärztekammer