Retax auf kleinste Rabattarznei
Gemäß SGB V sind rabattierte Arzneimittel vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben, auch wenn sie eine abweichende Menge haben, aber dasselbe N-Kennzeichen tragen. Festgelegt wurde dies zum 01.01.2011 durch das Inkrafttreten des AMNOG. Der Gesetzgeber legte im Sozialgesetzbuch V fest, dass Rabattarzneimittel nach § 130a Abs. 8 vorrangig abzugeben sind und dabei alle Packungen eines N-Bereichs als identische Größen anzusehen sind:
SGB V § 129 (1) 4:
(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1.
Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der verordnende Arzt
a)
ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
b)
die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat [...]
4.
[...] Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht [...]
Diese gesetzliche Vorgabe wurde gemeinsam von den Spitzenverbänden der Apotheken und der gesetzlichen Krankenkassen in den Rahmenvertrag übernommen:
§ 4 Rahmenvertrag:
(2) 1Die Apotheke hat vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V („rabattbegünstigtes Arzneimittel“) besteht, [...]
Weiterhin findet sich im Rahmenvertrag eine Regelung zum Austausch von Packungsgrößen:
§ 4 (1)
c) identische Packungsgröße,
als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.
Somit liegt eine klare gesetzliche Vorgabe vor, die zudem im Rahmenvertrag ebenso eindeutig umgesetzt wurde. Dennoch erreichen uns immer wieder Retaxationen, die diesen Bestimmungen nicht folgen:
Krankenkasse: BKK Mobil Oil (IK 1520078)
Verordnet: Copaxone 20mg/ml Injekt FER 2 St.N3 Euro RX Arzneimittel GmbH
Abgabedatum: 09.04.2014
Der durch die Importverordnung vorgegebene „Preisanker“ spielt hier keine Rolle, da für die Produkte des Originalherstellers TEVA Rabattverträge mit der BKK Mobil Oil bestehen (%-Symbol), die vorrangig abzugeben sind.
Der Vorrang der Rabattarzneien ist der Rezeptprüfstelle der BKK durchaus bewusst, aber sie retaxiert die abgegebene 30er-Größe auf die kleinere, ebenfalls rabattierte 28er-Packungsgröße von TEVA.
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Abgabe:
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05026441 Copaxone 20 mg/ml FER 30 St. TEVA
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1664,51 Euro VK
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Retax auf:
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02749392 Copaxone 20 mg/ml FER 28 St TEVA
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1557,36 Euro VK
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Retax:
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107,15 Euro
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Ist diese Retax auf die kleinere der Rabattarzneien berechtigt?
Die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften haben wir bereits dargelegt, die vorliegende Retax entspricht nicht diesen Vorgaben:
Sowohl die verordnete 28er-Größe, als auch die abgegebene 30er-Packung sind dem gleichen Packungsgrößenbereich (N2) zuzuordnen und gelten demnach sowohl laut Gesetz als auch nach Rahmenvertrag als „identische Packungsgrößen“.
Fehlende Wirtschaftlichkeit?
Selbst mit fehlender Wirtschaftlichkeit wäre diese Retax nicht zu begründen, denn:
- Der Stückpreis der abgegebenen 30er-Größe wäre – ausgehend vom regulären Verkaufspreis – umgerechnet um 14 Cent günstiger als der Stückpreis der 28er-Größe, auf den die BKK retaxierte! Aufgrund der hier vorliegenden Indikation „Multiple Sklerose“ handelt es sich auch nicht um eine einmalige Verordnung, bei der Gefahr bestehen könnte, dass die größere Packungsmenge nicht vollständig verbraucht werden könnte.
- Zudem ist ein Preisvergleich der beiden Packungsgrößen für die Apotheke nicht möglich, da die von der Krankenkasse tatsächlich zu zahlenden Rabattpreise der beiden Packungsgrößen den Apotheken nicht bekannt sind.
Diese Retaxation ist daher sowohl gesetzlich als auch vertraglich und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen und aus diesen Gründen zurückzunehmen.
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