Unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln darf die Apotheke gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag frei wählen – das gilt auch, wenn es sich um Original und Importe handelt.1
Rezeptbeispiel: Techniker Krankenkasse
Bei Eingabe in die Apothekensoftware werden sowohl das rabattierte Original als auch rabattierte Importarzneimittel angezeigt.2
- Die Apotheke darf unter rabattiertem Original und rabattierten Importen frei wählen.1
- Die Abgabe des rabattierten Inflectra™-Originals ist möglich.1
Rabattarzneimittel werden nicht in die Berechnung der Importquote einbezogen. Das bedeutet, dass die Abgabe eines rabattierten Imports der Quote nicht zugutekommt.1
Weitere Informationen:
» Abgabehilfe Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.
2 Lauer-Taxe online, Stand: 10/2017.