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Inflectra™ – Freie Wahl unter Rabattarzneimitteln

Unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln darf die Apotheke gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag frei wählen – das gilt auch, wenn es sich um Original und Importe handelt.1

Rezeptbeispiel: Techniker Krankenkasse

Bei Eingabe in die Apothekensoftware werden sowohl das rabattierte Original als auch rabattierte Importarzneimittel angezeigt.2

  • Die Apotheke darf unter rabattiertem Original und rabattierten Importen frei wählen.1
  • Die Abgabe des rabattierten Inflectra™-Originals ist möglich.1

Rabattarzneimittel werden nicht in die Berechnung der Importquote einbezogen. Das bedeutet, dass die Abgabe eines rabattierten Imports der Quote nicht zugutekommt.1

Weitere Informationen:

» Abgabehilfe Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.
2 Lauer-Taxe online, Stand: 10/2017.