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Wird in der Apotheke ein Rezept vorgelegt, auf dem ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff der Substitutionsausschlussliste verordnet ist, so muss die Apotheke das generelle Austauschverbot bei diesen Wirkstoffen mit den betroffenen Darreichungsformen berücksichtigen. Eine Sonderstellung haben diesbezüglich die auf der Liste genannten Opioide, bei denen ein Austausch nur bei abweichender Applikationsdauer bzw. -häufigkeit untersagt ist.
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