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DAP Lexikon: „Heilungsmöglichkeiten eines Rezeptes“
Apothekenmitarbeiter können in Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt bestimmte Angaben auf einem Kassen- bzw. BtM-Rezept ergänzen oder korrigieren. Das Recht des Abgebenden zur Korrektur oder Ergänzung einer fehlerhaften Verordnung wurde im Juni 2016 im bundesweit gültigen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V verankert.
Die Ergänzung oder Korrektur muss der Abgebende auf dem Rezept vermerken und abzeichnen.
Wichtig:
Rezeptangaben dürfen nur dann in der Apotheke geändert werden, wenn ein erkennbarer Irrtum vorliegt, Angaben unleserlich oder nicht vollständig sind!
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
3. Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1 Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist hinsichtlich der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 AMVV und §§ 9 Absatz 1 Nr. 1,11 Absatz 1 Nr. 1 BtMVV nicht erforderlich, wenn der Überbringer des Verordnungsblattes diese Angaben nachweist oder glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Die Freistellung von der Rücksprache gilt auch dann, wenn bei einem dringenden Fall diese nicht möglich ist, das verordnete Arzneimittel sich für die Apotheke jedoch zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt und damit gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 BtMVV bzw. § 17 Absatz 5a ApBetrO abgegeben wurde. Zudem muss der Arzt im Nachhinein unverzüglich durch den Apothekenleiter informiert worden sein. Für Verordnungen nach § 3a AMVV gilt die Freistellung von einer Rücksprache nach den Sätzen 3 und 4 nicht; die Angabe des Ausstellungsdatums durch den Arzt bleibt bei diesen Verordnungen entgegen Satz 1 zwingend.“
1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer)
- Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum
- Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form)
- Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen
- BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form
- Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig
- BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N
- BtMVV: Der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung
- Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe)
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Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen, wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.
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