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BGH: Das Skonto-Urteil

Großhandelsskonti bleiben erhalten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Großhändler den Apotheken Skonti als Gegenleistung für eine zeitnahe Zahlung gewähren dürfen. Die Vorinstanzen hatten in der Vergangenheit anders entschieden.

Aus Sicht der BGH-Richter ist der Großhandel bei seinen Preisnachlässen gegenüber Apotheken frei, weil die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) zwar eine Preisobergrenze, aber keine Preisuntergrenze festlege. Der Großhandel kann deshalb neben der Marge von 3,15 Prozent sogar seinen Fixzuschlag von 70 Cent einem Rabatt zugänglich machen. Skonti sind laut Urteil aber keine Rabatte und können auch dann gewährt werden, wenn damit die prozentuale Großhandelsmarge von 3,15 Prozent überschritten wird.

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