Identische Verordnungen mit gleichem Datum

Mehrfachverordnungen therapiegerecht zu versorgen, ist eines der Probleme, welche die Apotheken ständig beschäftigen. Die Formulierungen in den §§ 6 (2) und 6 (3) des Rahmenvertrags lassen de facto eine Versorgung von therapeutisch benötigten Mengen oberhalb der größten Messzahl nur zu, wenn

  • es sich um eine reine Normgrößenverordnung ohne Angabe von Stückzahlen und ohne PZN (die die Stückzahl impliziert) handelt, da die beiden Paragrafen nur für Stückzahlverordnungen gelten
  • oder eine Stückzahlverordnung einem Vielfachen der größten Messzahl entspricht
  • und der Arzt für seine Mehrfachverordnung einen besonderen Vermerk anbringt.

Rahmenvertrag § 6 (3)

(3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.

Obwohl die PackungsV es nicht explizit verlangt, ist es üblich, mehrere verordnete Einzelpackungen zu addieren und deren Gesamtmenge mit den für Einzelpackungen definierten Normbereichen der PackungsV zu vergleichen. Dies hat zur Folge, dass viele therapeutisch erforderliche Verordnungsmengen nicht mehr im Sinne der ärztlich benötigten Menge abgabefähig sind.

Ein Beispiel:
1 x 100 St. XY N3
1 x 50 St. XY N2

Diese Stückzahlverordnung über 150 St. darf die Apotheke laut Rahmenvertrag nicht beliefern, wenn die größte Messzahl der Packungsverordnung bei N3 = 100 St. liegt. Die Apotheke müsste die ärztlich gewünschte Abgabe auf 1 x 100 St. kürzen oder den Arzt bitten

  • statt der benötigten Gesamtmenge von 150 St. eine nicht benötigte Gesamtmenge von 200 St. in der Form „2 x 100 St.“ zu verordnen und dies zudem mit dem besonderen Vermerk „Menge ärztlich begründet“ zu rechtfertigen
  • oder die Verordnung in eine reine Normgrößenverordnung
    1 x XY N3
    1 x XY N2

    zu ändern
  • oder die bestehende Verordnung auf zwei Einzelverordnungen mit unterschiedlichen Verordnungsdaten zu verteilen.

Besonders der Wunsch nach unterschiedlichen Verordnungsdaten stößt verständlicherweise weder in der Arztpraxis noch bei den Patienten auf Verständnis, daher wird im DAP Retax-Forum oft gefragt, ob dies denn wirklich nötig sei.
Eigentlich gibt es weder ein Verbot für den Arzt, identische Verordnungen mit gleichem Datum zu erstellen, noch ein Verbot für die Apotheke, diese zu versorgen. Daher gibt es auch keine Rechtfertigung für die Rezeptprüfstellen, solche Verordnungen als Duplikatverordnungen anzusehen und deren Erstattung zu verweigern, wenn sie keinen Aufdruck „Duplikat“ tragen.
Dennoch rät das DAP-Team praxisbezogen und retaxvorbeugend dazu, die genannten Ratschläge zu beachten, will man keine Retaxation riskieren:

Krankenkasse: AOK Niedersachsen (IK 2114819)

Verordnet: Sultanol Fertiginhalat 50 Amp N1
Pulmicort 1mg/ml Susp. z. Inh. 40 St. N2

Verordnungs- und Abgabedatum: 17.12.2013

Gleichzeitig ist dies ein gut geeignetes Beispiel, um die unterschiedliche Behandlung der Probleme bei Mehrfachverordnungen deutlich zu machen (Verordnungszeilen 1 und 2). Die Verordnung von zwei Packungen des Sultanol Fertiginhalats 50 Amp. N1 auf zwei Verordnungszeilen EINES Rezeptes wird von der AOK Niedersachsen hier nicht beanstandet, obwohl die Formulierung des § 6 (2) Rahmenvertrag auch diese Abgabe angreifbar machen würde, da es sich um eine Stückzahlverordnung handelt und die verordnete, addierte Gesamtmenge in den definierten N2-Bereich fallen würde.

§ 6 (2) Rahmenvertrag

1Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Die Voraussetzung, „die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann“, ist hier nicht erfüllt, da die abgegebene Gesamtmenge 100 St. dem N2-Bereich zuzuordnen ist! Dies hat eigentlich zur Folge, dass der § 6 (2) Rahmenvertrag hier nicht angewendet werden darf!

Daher weist der DAP-PZN-Checkplus vorsorglich auch auf diese Retax-Falle hin:

Dennoch hat die AOK Niedersachsen hier lobenswerter- und sinnvollerweise auf eine Retaxation verzichtet, da die N2-Größe zwar definiert ist, es aber keine entsprechende Packungsgröße im Handel gibt, um den Patienten vertragsgerecht zu versorgen.

Auf Null retaxiert wurde jedoch – obwohl bei Vorlage einer Verordnung nicht erkennbar – die Tatsache, dass der Krankenkasse eine zweite Verordnung gleichen Datums vorlag und die Rezeptprüfstelle die vorgelegte Verordnung als nicht erstattungsfähige Duplikatverordnung ansah:

Obwohl es für diese Retaxation keine Vertragsgrundlage gibt, hat die Apotheke die verlangte ärztliche Bestätigung beigebracht, dass diese Doppelverordnung erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, dass diese Retaxation zurückgenommen wird.
Anzumerken wäre vollständigerweise noch, dass hier eine weitere Retax-Falle im Raum stand. Wäre das abgegebene Präparat des Originalherstellers nicht für die AOK NS rabattiert gewesen, so hätte die Apotheke trotz des Aut-idem-Kreuzes mit einer Retaxation auf eines der drei preisgünstigeren Importprodukte rechnen müssen, da weder der Name des Originalherstellers, noch dessen Produkt PZN auf der Verordnung angegeben war, da es sich nach Auffassung unterschiedlicher Prüfstellen dabei um eine sogenannte produktneutrale Verordnung handelt.

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