Identische Verordnungen mit gleichem DatumMehrfachverordnungen therapiegerecht zu versorgen, ist eines der Probleme, welche die Apotheken ständig beschäftigen. Die Formulierungen in den §§ 6 (2) und 6 (3) des Rahmenvertrags lassen de facto eine Versorgung von therapeutisch benötigten Mengen oberhalb der größten Messzahl nur zu, wenn
Rahmenvertrag § 6 (3) (3) Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Obwohl die PackungsV es nicht explizit verlangt, ist es üblich, mehrere verordnete Einzelpackungen zu addieren und deren Gesamtmenge mit den für Einzelpackungen definierten Normbereichen der PackungsV zu vergleichen. Dies hat zur Folge, dass viele therapeutisch erforderliche Verordnungsmengen nicht mehr im Sinne der ärztlich benötigten Menge abgabefähig sind.
Ein Beispiel: Diese Stückzahlverordnung über 150 St. darf die Apotheke laut Rahmenvertrag nicht beliefern, wenn die größte Messzahl der Packungsverordnung bei N3 = 100 St. liegt. Die Apotheke müsste die ärztlich gewünschte Abgabe auf 1 x 100 St. kürzen oder den Arzt bitten
Besonders der Wunsch nach unterschiedlichen Verordnungsdaten stößt verständlicherweise weder in der Arztpraxis noch bei den Patienten auf Verständnis, daher wird im DAP Retax-Forum oft gefragt, ob dies denn wirklich nötig sei.
Krankenkasse: AOK Niedersachsen (IK 2114819) Gleichzeitig ist dies ein gut geeignetes Beispiel, um die unterschiedliche Behandlung der Probleme bei Mehrfachverordnungen deutlich zu machen (Verordnungszeilen 1 und 2). Die Verordnung von zwei Packungen des Sultanol Fertiginhalats 50 Amp. N1 auf zwei Verordnungszeilen EINES Rezeptes wird von der AOK Niedersachsen hier nicht beanstandet, obwohl die Formulierung des § 6 (2) Rahmenvertrag auch diese Abgabe angreifbar machen würde, da es sich um eine Stückzahlverordnung handelt und die verordnete, addierte Gesamtmenge in den definierten N2-Bereich fallen würde. § 6 (2) Rahmenvertrag „1Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“ Die Voraussetzung, „die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann“, ist hier nicht erfüllt, da die abgegebene Gesamtmenge 100 St. dem N2-Bereich zuzuordnen ist! Dies hat eigentlich zur Folge, dass der § 6 (2) Rahmenvertrag hier nicht angewendet werden darf! Daher weist der DAP-PZN-Checkplus vorsorglich auch auf diese Retax-Falle hin:
Dennoch hat die AOK Niedersachsen hier lobenswerter- und sinnvollerweise auf eine Retaxation verzichtet, da die N2-Größe zwar definiert ist, es aber keine entsprechende Packungsgröße im Handel gibt, um den Patienten vertragsgerecht zu versorgen. Auf Null retaxiert wurde jedoch – obwohl bei Vorlage einer Verordnung nicht erkennbar – die Tatsache, dass der Krankenkasse eine zweite Verordnung gleichen Datums vorlag und die Rezeptprüfstelle die vorgelegte Verordnung als nicht erstattungsfähige Duplikatverordnung ansah:
Obwohl es für diese Retaxation keine Vertragsgrundlage gibt, hat die Apotheke die verlangte ärztliche Bestätigung beigebracht, dass diese Doppelverordnung erforderlich war. Daher ist davon auszugehen, dass diese Retaxation zurückgenommen wird. |