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Substitutionsausschlussliste – Sonderfall Opioide

Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA listet diejenigen Wirkstoffe auf, bei denen ein Austausch generell untersagt ist. Einen Sonderfall stellen die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführten Opioide dar, hier muss die Applikationshöchstdauer bzw. die Applikationshäufigkeit berücksichtigt werden.

Das gilt für folgende Opioid-Analgetika:

  • Buprenorphin: Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer, z. B. bis zu 3 Tage bzw. bis zu 4 Tage
  • Hydromorphon: Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. alle 24 Stunden
  • Oxycodon: Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, z. B. alle 12 bzw. alle 24 Stunden

Ist also ein BtM mit solch einem Wirkstoff verordnet, so ist ein Austausch auf wirkstoffgleiche Präparate mit abweichender Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit untersagt. Allerdings muss geprüft werden, ob es Aut-idem-Präparate gibt, die eine identische Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit aufweisen. Sind solche Präparate gelistet, so gilt das Austauschverbot nicht. Ein Austausch auf solche Präparate ist also möglich bzw. im Rahmen von Rabattverträgen auch verpflichtend.

Weiterführende Informationen und Links finden Sie in der DAP-Rubrik „Substitutionsausschlussliste“.