Laut Rahmenvertrag ist ein Kriterium für die Aut-idem-Austauschbarkeit von Arzneimitteln eine identische oder eine vom G-BA als austauschbar definierte Darreichungsform (DRF). Die entsprechende Regelung findet sich in § 4 Abs. 1 d) Rahmenvertrag.
§ 4 Abs. 1 d) Rahmenvertrag
„Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem), hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen: […]
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind,
- die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in den Preis- und Produktinformationen nach § 2 Absatz 6 gleich,
- Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar [Anm.: Anlage VII der AM-RL].“
In der Taxe wird eine austauschbare DRF in der Regel mit einem identischen „Dreier-Kürzel“, wie z. B. „TAB“ für Tabletten angegeben. Arzneimittel mit verschiedenen Kürzeln können ebenfalls gegeneinander ausgetauscht werden. Dazu muss der G-BA die Austauschbarkeit dieser verschiedenen Darreichungsformen prüfen und freigeben. Gelistet werden die austauschbaren Darreichungsformen in Anlage VII der AM-RL – dort sind auch diejenigen Darreichungsformen hinterlegt, die trotz abweichender Kürzel gegeneinander ausgetauscht werden dürfen.
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