BtM-Nullretax wegen schlecht lesbarem VerordnungsdatumNur zu gut ist den Apotheken die BtM-Retax-Welle von Ende 2011 in Erinnerung, die zu größter Verunsicherung führte und nicht zuletzt eine unverzügliche Versorgung der Patienten beeinträchtigte. Damals wurden zunächst mit einigen Krankenkassen vertragliche Regelungen vereinbart, um solche Retaxationen vor allem auf Fälle zu begrenzen, in denen den Krankenkassen tatsächlich ein finanzieller Schaden entstand. Erleichtert konnten Patienten und Apotheken in der Folge lesen, dass der DAV (Deutscher Apothekerverband) im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der Krankenkassen die zunächst regionalen Vereinbarungen für das gesamte Bundesgebiet übernehmen konnte. Doch trotzdem gab es immer wieder Retaxationen von BtM-Rezepten trotz der genannten Vereinbarungen. Unter dem Stichwort „BtM“ finden Sie im DAP Newsletter-Archiv viele Beispiele zu diesem Thema. Ein Beispiel ist auch die folgende Verordnung, bei welcher direkt auf „Falschabgabe“ geschlossen und entsprechend retaxiert wurde, statt die abrechnende Apotheke vorab um klärende Informationen zu bitten:
Auf obiger Verordnung konnte die AOK Rheinland/Hamburg das Verordnungsdatum nicht zweifelsfrei erkennen, daher wurde ein Verordnungsdatum außerhalb der 7-Tagesfrist angenommen, die Apotheke wegen Überschreitung der Abgabefrist gem. § 12 Abs, 1 Nr.1c BtMVV retaxiert und die Absetzung der erfolgten Versorgung in voller Höhe mit der nächsten Rezeptabrechnung angekündigt:
Die in der Apotheke verbliebene Verordnungskopie zeigt, dass die Verordnung korrekt und fristgerecht beliefert wurde
Die Rezeptprüfstelle hat das Verordnungsdatum offensichtlich als „01.12.13“ gelesen, obwohl der 01.12.13 ein Sonntag war – ohne zu überprüfen, ob der verordnende Arzt dienstbereit war. Wahrscheinlicher wäre daher gewesen anzunehmen, dass die Verordnung am 04.12.13 oder am 09.12.13 erstellt wurde, aber in beiden Fällen hätte die Abgabe am 11.12.13 noch innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist gelegen. Klarheit bringt der in der Apotheke verbliebene Verordnungsdurchschlag:
Aus dem Verordnungsdurchschlag der Apotheke ist zweifelsfrei zu erkennen, dass die Verordnung am 09.12.13 erstellt und somit am 11.12.13 fristgerecht versorgt wurde. Diese Retaxation wäre aus zwei Gründen vermeidbar gewesen:
Nicht vergessen: Seit dem 01.01.2015 dürfen Ärzte nur noch das bereits im März 2013 ausgegebene neue BtM-Rezept verwenden! Die Übergangsfrist endete am 31.12.2014.
Erkennbar ist das neue BtM-Rezept an der 9-stelligen, fortlaufenden Rezeptnummer, sowie den Feldern für BSNR und LANR. Zudem findet sich die Perforation, an der die Rezeptteile zusammenhängen, bei neuen Rezepten an der linken Seite:
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