Um Patienten über einen längeren Zeitraum versorgen zu können, werden in der Praxis oft Rezepte über mehrere Packungen ausgestellt oder es werden Stückzahlen verordnet, zu denen keine Packung im Handel ist. Fraglich ist dann, ob und wie die gewünschte Menge zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden kann.
Zum Thema Mehrfachverordnung/Stückelung finden sich die geltenden Rahmenbedingungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V. Genauer gesagt handelt es sich um die § 6 ((2) und (3)) und den § 3 Abs. 1 Nr. 7. e. des Rahmenvertrages, der neu im Rahmenvertrag geregelt wurde.1
Erlaubte Vorgehensweisen
Wichtig für die richtige Vorgehensweise zum Thema Mehrfachverordnung/Stückelung ist, sich zunächst einen Überblick über die Einteilung von Xarelto® in der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) zu verschaffen. Diese ist abhängig von der Dosierung des Wirkstoffes, es ergeben sich folgende Normbereiche:
- Bedingt durch § 6 (2) und (3) des Rahmenvertrages:
- Stückeln ist erlaubt, wenn die verordnete Menge zwischen zwei Normbereichen liegt und keine der Menge entsprechende Packung im Handel ist
Bsp.: 2 x Xarelto® 10 mg 30 St. N2
➔ Abgabe erlaubt, da die verordnete Menge von 60 St. zwischen dem N2- und N3-Bereich liegt.
- Stückzahlverordnungen oberhalb des größten Normbereichs können nur mit einer vielfachen Abgabe der größten Packung, die dem größten Normbereich entspricht, beliefert werden
Bsp.: 2 x Xarelto® 20 mg 98 St. N3
➔ Abgabe erlaubt
- Bedingt durch § 3 Abs. 1 Nr. 7. e. des Rahmenvertrages:
- Stückeln in einen definierten Normbereich ist grundsätzlich möglich
Bsp.: 3 x Xarelto® 15 mg 10 St. N1
➔ Abgabe theoretisch möglich, aber Achtung: Eine 28er-Packung (N2) ist im Handel und günstiger
➔ Empfehlung: Rücksprache mit dem Arzt halten und ggf. 28 Stück abgeben
- Die vielfache Abgabe der größten im Handel befindlichen Packung ist möglich, wenn der größte definierte Normbereich Nmax nicht durch eine erhältliche Packungsgröße besetzt ist.
Bsp.: 4 x Xarelto® 10 mg 30 St. N2
➔ Abgabe erlaubt
Zusatzinfo: Bei der Abgabe einer vielfachen Menge des größten Normbereiches fordert § 6 (3) des Rahmenvertrages einen Sondervermerk, z. B. „!“. Seit der Neuregelung des § 3 des Rahmenvertrages darf jedoch aufgrund eines fehlenden Sondervermerkes keine Retaxation mehr erfolgen.