Wichtige Zusatzinformation:
Bis zur Veröffentlichung einer Richtlinie der Bundesärztekammer, die dem BMG spätestens bis zum 31. August 2017 vorzulegen ist, gelten noch die alten Regelungen.
Dies geht aus § 18 der BtMVV hervor:
§ 18 Übergangsregelung:
„(1) Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung.“
Voraussichtlich im September dieses Jahres werden dann die neuen Regelungen umzusetzen sein.
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