Es kann vorkommen, dass Zahnärzte gelegentlich Arzneimittel außerhalb des Bereichs der Zahlheilkunde verordnen, z. B. ein Blutdruckmittel oder die Pille für Angehörige oder den Eigenbedarf. Dabei ist strittig, ob Zahnärzte dazu befugt sind und darüber hinaus Apotheken hier in der Prüfpflicht sind.
Sehen Sie sich in der Prüfpflicht bezüglich der Rechtmäßigkeit einer zahnärztlichen Verordnung außerhalb des Bereichs der Zahnheilkunde?