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Aktuelles Urteil: Keine Rezepturen auf Sprechstundenbedarf?

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat eine Ordnungsverfügung für rechtmäßig erklärt, die es einem Apotheker untersagt, Rezepturen auf Grundlage von Praxisbedarfsrezepten herzustellen sowie Defekturen in einer Menge von mehr als 100 Patientenportionen pro Tag. Wenn Arzneimittel gewerbsmäßig außerhalb der für Apotheken geschaffenen Ausnahmen (= Rezeptur, Defektur) hergestellt werden, ist eine Herstellungserlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 AMG erforderlich.

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