Aktuelle Probleme bei Privatrezepten: Stichwort „Preisbildung“Normalerweise berichten wir an dieser Stelle über interessante Retaxationen von GKV-Kassen, da den Apotheken nur selten Beanstandungen von Privatkassen bekannt werden. Wendet sich jedoch ein Privatversicherter mit einer Erstattungskürzung seiner Privatkasse vertrauensvoll an seine versorgende Apotheke, so werden dem DAP auch solche Vorgänge mitgeteilt. Nachfolgend ein interessanter Fall, der Fragen aufwirft. Verordnung eines Universitätsklinikums vom 24.09.2014 über Entocort Retardkapseln 100 St. unter Verwendung des geschützten Warenzeichens des Originalherstellers AstraZeneca und ohne Angabe eines Importherstellers oder dessen Produkt-PZN.
Die Apotheke hat die Verordnung daher mit dem Präparat des Erstanbieters AstraZeneca (PZN 08497939) versorgt und korrekt gem. § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für verschreibungspflichtige Arzneimittel mit 160,96 Euro taxiert. Dennoch erhielt der Privatpatient von seiner Privatkasse eine Erstattungskürzung in Höhe von 16,84 € und die Mitteilung, dass der bundesweit einheitliche Apothekenverkaufspreis überschritten wurde und deshalb seine Erstattung gekürzt wurde. Die AXA Krankenversicherung AG empfiehlt ihrem Versicherten, er möge unter Vorlage dieses Schreibens mit seiner Apotheke sprechen und um Rückerstattung der Differenz bitten.
Der Höhe der Erstattungskürzung von 16,84 Euro ist zudem zu entnehmen, dass die Privatkasse ihren Versicherten auf das damals billigste Importprodukt mit der Darreichungsform „HVW“ gekürzt hat, welches für GKV-Kassen noch nicht zum Austausch gegen die verordneten Retardkapseln „REK“ freigegeben ist:
Nun mag es durchaus sein, dass der betroffene Patient mit seiner Privatkasse einen besonderen Erstattungstarif oder nur eine Grundversorgung vereinbart hat, dies entzieht sich jedoch der Kenntnis der Apotheken, wenn hierzu keine besondere Vereinbarung mit den jeweiligen Apothekerverbänden existiert. Falls Versicherten bekannt sein sollte, dass für sie laut den Vorgaben ihrer privaten Versicherung besondere Erstattungsvorgaben gelten, so wäre es wünschenswert, dies den beliefernden Apotheken bei der Einreichung des Rezeptes mitzuteilen. Denn nur so kann vermieden werden, dass dem Versicherten die Erstattung von der Krankenkasse gekürzt wird. Falls auch Ihnen ähnliche Fälle bekannt sind, diskutieren Sie diese gerne im DAP Retax-Forum, beispielsweise in der o.g. Diskussion „AXA direkt: Apo hätte gegen Preisverordnung verstossen“ |