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Aktuelles Urteil zum Aut-idem-Kreuz

Import mit Aut-idem-Kreuz schlägt doch rabattiertes Original?

Bildquelle: fotolia.com; sebra

Lange Zeit bestand Unsicherheit darüber, ob Original- und bezugnehmende Importarzneimittel bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht werden dürfen oder sogar müssen, wenn z. B. Rabattverträge zu Original oder Importen bestehen. Dies ist mittlerweile aber in vielen Arzneilieferverträgen eindeutig geregelt: Ein solcher Austausch darf und muss auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz vorgenommen werden, da es sich hierbei nicht um eine Substitution im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern um die Abgabe des gleichen Arzneimittels handelt.

Das Sozialgericht Bremen entschied dennoch anders.

Der Fall:

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