Import mit Aut-idem-Kreuz schlägt doch rabattiertes Original?
Lange Zeit bestand Unsicherheit darüber, ob Original- und bezugnehmende Importarzneimittel bei gesetztem Aut-idem-Kreuz gegeneinander ausgetauscht werden dürfen oder sogar müssen, wenn z. B. Rabattverträge zu Original oder Importen bestehen. Dies ist mittlerweile aber in vielen Arzneilieferverträgen eindeutig geregelt: Ein solcher Austausch darf und muss auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz vorgenommen werden, da es sich hierbei nicht um eine Substitution im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern um die Abgabe des gleichen Arzneimittels handelt.
Das Sozialgericht Bremen entschied dennoch anders und zugunsten der klagenden Apotheke.
Der Fall:
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