Achtung: Arzneimittelrechtliche Retaxationen – Teil 2In Teil 1 unseres Beitrags über derzeit vermehrt gemeldete arzneimittelrechtliche Retaxationen hatten wir am Beispiel des Zulassungswiderrufs von flüssigen MCP-Zubereitungen zur oralen Anwendung berichtet. Offenbar werden auch wieder vermehrt BtM-rechtliche Verstöße beanstandet. Auch bei der nachfolgend beschriebenen Retaxation kann darüber gestritten werden, ob die Rezeptbelieferung tatsächlich eine gravierende Gefährdung der Arzneimittelsicherheit darstellte:
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| Krankenkasse: | BKK Audi; IK 8534160 |
| Verordnet am 21.03.2014: | Palexia ret. 200 mg 100 St. N3 (ohne dass der Arzt die gewünschte Höchstmengenüberschreitung dokumentiert hatte) |
Die hier vorliegende Retaxation zeigt einige besondere Umstände, die durchaus Zweifel aufkommen lassen, weshalb hier ausschließlich und in voller Höhe (533 Euro) die versorgende Apotheke finanziell haften soll.
Das BtM-Analgetikum Palexia ret. 200 mg wurde am 15.09.2010 offiziell in die Arzneimitteltaxe aufgenommen.
Die 30-Tages-Höchstmenge für Tapentadol wurde aber erst am 18. Mai 2011 in die 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften aufgenommen.
Über einen Zeitraum von acht Monaten mussten somit ärztliche Verordnungen versorgt werden, ohne dass den Apotheken eine zu beachtende Höchstmenge bekannt war.
Hier eine besorgte Apotheke, die bereits im Februar 2011 diesbezüglich Rat bei ihren Forums-Kolleg(inn)en suchte:
„Rezept Palexia, 50 mg, 20 Stück, Überschreitung der mir noch unbekannten
Höchstmenge unwahrscheinlich, aber möglich...
Die zugehörige Höchstmenge habe ich noch nicht entdeckt...
Wer weiß etwas?“
Zudem wurde bereits damals nach Festlegung der Höchstmengen von Seiten der Apotheker beanstandet, dass bereits eine einzige 100er-Packung der 200-mg- und 250-mg-Dosierung diese Höchstgrenze überschreiten würde.

Gleichwohl ist sie laut BtMVV ohne eine entsprechende „A“-Kennzeichnung des Arztes nicht verordnungs- und abgabefähig, da die 30-Tages-Höchstmenge bei 18.000 mg festgelegt wurde!
Die festgesetzten verordnungsfähigen Höchstmengen gemäß §§ 2 und 3 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind vorrangig von den Ärzten zu beachten, dennoch werden auch hier ausschließlich die Apotheken in voller Höhe finanziell in Regress genommen.
Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, ob BtM-rechtliche Beanstandungen in der Befugnis der Rezeptprüfstellen liegen, hat die betroffene Apotheke nach Behebung des beanstandeten Verordnungsfehlers gegen die Vollabsetzung Einspruch erhoben:

Angesichts der genannten Punkte scheint auch diese Retaxation weniger geeignet, eine akute Gefährdung der Arzneimittelsicherheit zu belegen.
Die Beanstandung an sich wird arzneimittelrechtlich auch von der retaxierten Apotheke nicht in Frage gestellt, dennoch wäre zu klären, obwohl der Krankenkasse keinerlei wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, hier eine Null-Retaxationen angemessen ist.