Alle Xarelto®-Packungen sind voll erstattungsfähig

Der Gerinnungshemmer Xarelto® (Wirkstoff Rivaroxaban) ist in verschiedenen Dosierungen mit jeweils unterschiedlichen Packungsgrößen verfügbar. Unter den erhältlichen Packungen befinden sich mehrere, die kein Normkennzeichen tragen:

  • Xarelto® 2,5 mg 30 St.
  • Xarelto® 10 mg 5 St.
  • Xarelto® 15 mg 14 St. und 42 St.
  • Xarelto® 20 mg 14 St.

Bei diesen stellt sich die Frage, ob sie trotz fehlender Normgröße zulasten der GKV abgegeben werden können.

Einordnung in die Packungsgrößenverordnung

Der Wirkstoff Rivaroxaban wird je nach Dosierung unterschiedlich in die Packungsgrößenverordnung eingeordnet:

  • Rivaroxaban 2,5 mg
    N1: 16-24
    N2: 54-66
    N3: 190-200
    Nmax = 200
  • Rivaroxaban ≥10 mg
    N1: 8-12
    N2: 27-33
    N3: 95-100
    Nmax = 100

Folglich liegen alle Packungen, die kein N-Kennzeichen tragen, zwischen zwei Normbereichen bzw. in einem Fall unterhalb N1 (Xarelto® 10 mg 5 St.).

Beispiel:

Gemäß Rahmenvertrag § 6 (2) ist die Abgabe dieser Menge auf eine Stückzahlverordnung zulässig:

„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Fazit: Verordnet der Arzt z. B. Xarelto® 15 mg 42 Stück, liegt eine Verordnung über eine Packung ohne Normgröße vor. Da der Arzt die Stückzahl vermerkt hat (hier 42 Stück), eine entsprechende Packungsgröße im Handel ist und die Nmax von 100 Stück nicht überschritten wird, kann diese Packung zulasten der GKV abgegeben werden.

Abgabehilfe zum Download

Hilfestellung bei der retaxsicheren Rezeptbelieferung gibt eine aktuelle Abgabehilfe zu Xarelto®. Hier finden Sie auch Hinweise zur Abgabe des Originals vs. Importarzneimittel.

» Zum Download der Abgabehilfe