Therapiewidriges Stückelungsverbot in einen definierten, aber nicht besetzten N-Bereich

Eines der im DAP am häufigsten diskutierten Probleme sind „Stückelungen“ (besser Bündelungen) ärztlich verordneter Packungsgrößen zur therapeutisch benötigten Menge.
Hierzu gehört auch die Addition ärztlich verordneter Packungseinheiten zu einer Gesamtverordnungsmenge, die theoretisch in einen zwar definierten, aber de facto nicht durch Handelsgrößen besetzten N-Bereich fallen.

Wenn die vom Arzt benötigte Menge aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) nicht eingehalten werden darf, stößt dies sowohl bei Ärzten als auch bei Apothekern auf wenig Verständnis, zumal der Gesetzgeber selbst weder im SGB V noch in der Packungsgrößenverordnung eine derartige Begrenzung der ärztlichen Therapiefreiheit vorgeschrieben hat.

Dieses Problem betrifft auch die nachfolgende Verordnung:

Verordnet und ärztlich benötigt werden 10 Tabletten des Antiemetikums Granisetron 2 mg, welches den Brechreflex bei mit Zytostatika und Strahlentherapie behandelten Krebs-Patienten mindert. Verordnungsdatum ist der 26.11.14. Im Handel sind eine 1er- (N1) und eine 5er-(N2)-Packung, jedoch keine der definierten N3-Größe entsprechende 10er-Packung.

Zu prüfen ist daher, ob zwei Packungen à 5 St. vertragsgemäß abgegeben werden dürfen. Eine wesentliche Hilfe bei der Prüfung bietet den Apotheken der neue DAP-PZN Checkplus:
http://www.deutschesapothekenportal.de/pzn-checkplus.html

Die Eingabe des in unserem Fall abzugebenden Rabattarzneimittels Granisetron 2 mg FTA 5 ST. PZN 6621619 von Betapharm zeigt bei der Prüfung auf zwei Packungen zunächst die Normbereiche der Packungsgrößenverordnung und die Lage der verordneten Packungsmenge:

Da diese in den als therapiegerecht definierten N3-Bereich fällt, werden ein Hinweis und eine Lösungsmöglichkeit angezeigt:

Bei der uns vorliegenden Verordnung handelt es sich um eine Stückzahlverordnung der Menge „10“, die zwar nicht im Handel ist, jedoch einem N-Bereich (=N3) „nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann“.
Somit ist eine der drei vorgegebenen Bedingungen für die nachfolgende Stückelungserlaubnis NICHT erfüllt, was im Umkehrschluss zur Folge hat, dass laut Rahmenvertrag § 6 (2) nicht gestückelt werden darf:

Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.

Nun war es vermutlich nicht die Absicht der Vertragspartner eine Stückelung in einen zwar definierten, aber nicht durch Handelsgrößen belegten N-Bereich zu untersagen, gleichwohl steht es so in der Vorschrift des § 6 (2).
Diese Annahme wird bestätigt durch den Entwurf des neuen Rahmenvertrags vom 27.03.2013, denn dort ist diese häufig therapiewidrige Voraussetzung von den Vertragspartnern gestrichen worden. Allerdings ist dieser Entwurf bislang nach wie vor nicht verabschiedet worden.

Rahmenvertrag § 6 (2) derzeit:

Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.

Rahmenvertrag § 6 (2) Entwurf vom 27.03.13:

Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben [...]

Solange der neue Rahmenvertrag jedoch nicht unterschrieben und in Kraft getreten ist, bleibt den Apotheken leider nichts anderes übrig, als Verordnungen wie die vorliegende nur mit einer Packung zu versorgen, gegen den Willen des Arztes und gegen den vom Patienten benötigten Bedarf.

Wünschenswert wäre zumindest, dass die Vertragspartner für die Übergangszeit bis zur Verabschiedung des neuen Rahmenvertrags eine Vertragsergänzung vereinbaren, die der ohnehin vorgesehenen neuen Regelung entspricht.

Noch ein Hinweis zum Arztstempel: Retaxvorbeugend wurde bei dieser Gelegenheit nach Rücksprache auch der verordnende Arzt unterstrichen.

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