Retaxprobleme des KKH-Rezeptprüfungsdienstleisters

Sicher erinnern Sie sich an die erfreuliche Sonderinformation im
DAP Retax-Newsletter vom 21.10.14.

Damals wurden verstärkt unberechtigte Retaxationen des Rezeptprüfungsdienstleisters der KKH an das DAP gemeldet. Daher nahm die DAP-Geschäftsleitung Kontakt mit dem Arzneimittelmanagement der KKH auf und konnte als Ergebnis mitteilen, dass die KKH die durch eine fehlerhafte Programmierung in der Prüfsoftware ihres Dienstleisters entstandenen fehlerhaften Retaxationen bedauert und diese nach dem Einspruch der Apotheken zurücknehmen wird. Es würde derzeit gemeinsam mit dem Dienstleister an der Problembehebung gearbeitet.

Gleichzeitig teilt die KKH mit:
„ [...] möchten jedoch gleichzeitig alle Apotheken mit Retaxierungen im Rahmen der Rabattvertragspartnerprüfung der KKH in den vergangenen Monaten bitten, diese Retaxierungen genau zu prüfen und vorsorglich Einspruch direkt gegenüber unserem Dienstleister einzulegen.“

Falls Sie unsicher sind, ob betreffende Retaxationen unberechtigt und ebenfalls zu melden sind, steht Ihnen das DAP Retax-Forum und das DAP-Team wie gewohnt gerne beratend zur Seite. Dies gilt auch für das nachfolgende Retax-Beispiel, in dem 3 OTX-Verordnungen retaxiert wurden, von denen wir Ihnen beispielhaft zwei aufzeigen wollen:

Verordnung 1:

Krankenkasse: KKH (IK 4075509)

Verordnet: Macrogol Hexal plus PUL N3 50 ST. Diagn. Opiattherapie

Abgabedatum: 13.01.14

Die Erstattung des verordneten Präparates wurde mit der Begründung verweigert „keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels“.

Wie bereits berichtet ist dies ein von der KKH bereits erkannter Fehler, denn zum Abgabezeitpunkt wurde laut Lauer-Taxe kein aut-idem-konformes Rabattarzneimittel der KKH angezeigt:


Abb. Kein Rabattsymbol für die KKH (roter Rahmen)

Diese Null-Retax ist somit unbegründet und muss nach entsprechender Reklamation zurückgenommen werden.

Verordnung 2:

Krankenkasse: KKH (IK 4075509)

Verordnet: Cetirizin AL 1 mg/ml Sirup LSE N1 75 ml

Abgabedatum: 06.12.13

Auch diese Abgabe wurde mit der Begründung auf Null retaxiert, dass kein rabattbegünstigtes Arzneimittel der KKH abgegeben wurde.

Auch in diesem Fall zeigt die Überprüfung anhand der am Abgabetag gültigen Daten keine austauschfähige Rabattarznei der KKH an. Die Rabattarznei der KKH wird lediglich als „aut simile“ angezeigt. Der Austausch gegen ein „aut simile“ (wirkstoffähnliches) Präparat ist jedoch in der GKV nicht erlaubt:

Auf den ersten Blick ist schwer verständlich, weshalb die Rabattvertragsarznei nicht als austauschfähiges Rabattarzneimittel angezeigt wurde. Ein Blick in die G-BA Freigaben austauschbarer Darreichungsformen zeigt jedoch den Grund:

Die Darreichungsformen „Lösung zum Einnehmen“ und „Sirup“ wurden vom G-BA erst zum 12.06.14 zum gegenseitigen Austausch freigegeben, die Verordnung ist jedoch auf den 06.12.13 datiert.
Nun mag man durchaus der Meinung sein, dass die Austauschbarkeit immer schon gegeben war, dies vor der offiziellen Prüfung zu beurteilen liegt jedoch weder in der Befugnis der Apotheke, noch in der der Krankenkassen, sondern ausschließlich beim G-BA.

Daher ist auch diese Retaxation zurückzunehmen.

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