Arzt wünscht keinen eigenmächtigen Austausch
Die ärztliche Therapiefreiheit ist ein schützenwertes Gut, dass dem Arzt sowohl vom Gesetzgeber als auch von den Krankenkassen eingeräumt wird. Dennoch gibt es auch hier Einschränkungen oder Formvorschriften, die auch die Ärzteschaft beachten muss.
Nachfolgende Verordnung zeigt leider, dass die Bereitschaft einiger Ärzte nicht sehr ausgeprägt ist, entsprechende Informationen der Apotheke anzunehmen:
Der Arzt verbietet jede „eigenmächtige“ Abgabeänderung durch obigen Rezeptvermerk.
Rechtliche und vertragliche Vorgaben verlangen jedoch genau dies von der Apotheke
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Abzugebende Maximalmenge: Die verordnete Gesamtmenge liegt über der größten Messzahl und ist kein Vielfaches der hierdurch bestimmten Packungsgröße:
Die Abgabe wäre daher durch den Rahmenvertrag auf zwei Packungen à 175 St. begrenzt, da die Nmax bei 175 St. liegt
(§ 6 (3) Rahmenvertrag).
Zudem wäre für die Abgabe von zwei Packungen ein „besonderer Vermerk“ erforderlich, falls ein ggf. zutreffender Regionalvertrag nicht darauf verzichtet.
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Vorrangige Rabattverträge
Zudem existieren für die 175er-N3-Größe des Erstanbieters Orion Pharma Rabattverträge, die ggf. vorrangig zu erfüllen wären.
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Zuzahlung des Patienten
Diese beträgt bei Abgabe nach ärztlichem Wunsch 4 x 10 Euro, während bei der gebotenen Abgabe von 2 x 175 St. N3 nur 20 Euro zu bezahlen wären.
Aber auch die Therapiefreiheit des Arztes unterliegt Grenzen:
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BGM: Aut-idem-Ausschluss nur aus medizinischen Gründen
Das Bundesgesundheitsministerium BGM stellte bereits im Februar 2011 klar, dass ein „grundsätzlich zulässiger Ausschluss“ nur dann erfolgen darf, wenn dieses aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Substitutionsausschlüsse aus „sachfremden Erwägungen“ würden gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sanktioniert. Ein derartiges Verhalten könne auch gegen das Heilmittelwerbegesetz, das Strafgesetzbuch, das Sozialgesetzbuch und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und könne damit strafbewehrt sein.
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Bundesmantelvertrag zwischen Ärzten und Krankenkassen:
Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung
„10.
Will der Vertragsarzt zu einer Verordnung ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel an Stelle des verordneten Mittels abgeben, hat er den Ausschluss durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Verordnungsblatt kenntlich zu machen.
Hinweis: Andernfalls kann eine Substitution erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. getroffenen Rahmenvertrages nach § 129 SGB V in der jeweils geltenden Fassung.“
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Vorschriften zur ärztlichen Arzneiverordnungssoftware (AVS) vom 01.07.2012
Diese wurden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zusammen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Verband) beschlossen und verbieten ausdrücklich ärztliche Vermerke zum Substitutionsverbot:
Fazit:
Weder gibt es eine rechtliche Ermächtigung für den Arzt für sein „Verbot“ seine Verordnung zu substituieren, noch gibt es eine Verpflichtung für die Apotheke dieses Verbot zu beachten. Im Gegenteil, die Apotheke hat ihrerseits zahlreiche rechtliche und vertragliche Abgabevorschriften zu beachten.
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