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KW 46 Mittwoch, 16. November 2016
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Dieser Newsletter wird gemeinsam vom Rp. Institut und dem DeutschenApothekenPortal erstellt, um Ärzte und Apotheker
fachübergreifend mit allen wichtigen Informationen zum Medikationsplan zu versorgen und den wechselseitigen Austausch zu fördern.
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IHRE MEINUNG ZUM MEDIKATIONSPLAN
Ärzte und Apotheker sind sich einig: Zweifel am Nutzen des Medikationsplans
Ärzten und Apothekern wurde im Rahmen einer Kurzumfrage jeweils die Frage gestellt, ob die
bundeseinheitlichen Medikationspläne dafür geeignet seien, unerwünschte Nebenwirkungen von
Arzneimitteln und Krankenhauseinweisungen aufgrund vermeidbarer Medikationsfehler zu verhindern.*
Das Ergebnis zeigt: Ärzte wie Apotheker haben Zweifel daran, dass die Pläne Medikationsfehler
unterbinden können und die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern.
Der Medikationsplan in seiner jetzigen Papierform, der zusätzliche Zeitaufwand als auch der
Beschluss zur Vergütung könnten mögliche Gründe sein.
Darüber hinaus müssen sich Ärzte und Apotheker hinsichtlich der eingenommenen Medikamente
auf die Angaben des Patienten verlassen. Der Patient muss nicht alle Medikamente nennen,
die er einnimmt.
*Arztumfrage im Arzneimittel-Newsletter des DeutschenArztPortals vom 24.08.2016;
Apothekenumfrage in den Arzneimittel-News des DeutschenApothekenPortals vom 04.10.2016.
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Auswertung der Umfragen
Halten Sie die ab Oktober eingeführten Medikationspläne dafür geeignet, unerwünschte Nebenwirkungen von
Arzneimitteln und Krankenhauseinweisungen aufgrund vermeidbarer Medikationsfehler zu verhindern?
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Stimmen gesamt 1.048
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Stimmen gesamt 413
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Thema: Erfahrungen zum Medikationsplan
Nach der Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans am 1. Oktober 2016 konnten Sie bereits
erste praktische Eindrücke sammeln.
Hat sich Ihre Meinung zum Medikationsplan aufgrund Ihrer Erfahrungen verbessert?
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ZEITPLAN
Alle Daten im Überblick
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AKTUELLES
Medikationsplan – Das Wichtigste in Kürze für Arzt und Apotheke
Am 01. Oktober 2016 wurde der bundeseinheitliche Medikationsplan für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt.
Patienten haben seitdem Anspruch auf die Erstellung eines Medikationsplans, wenn sie mindestens drei zulasten
der gesetzlichen Krankenkasse verordnete Arzneimittel über mindestens 28 Tage anwenden.
Aufgaben der Ärzte
Hausärzte sind zur Ausstellung des Medikationsplans verpflichtet. Hat ein Patient jedoch keinen
Hausarzt, muss dies durch den behandelnden Facharzt erfolgen. Die Ergänzung von Medikamenten
sollte jeweils der verschreibende Arzt übernehmen. Ist der den Medikationsplan ausstellende
Arzt auch ausreichend über andere, nicht von ihm verordnete Medikamente informiert,
kann er auch diese in den Medikationsplan eintragen. Aktualisierungen können zudem
von der Apotheke vorgenommen werden.
Patient hat Mitspracherecht: Ist die Aufnahme eines Arzneimittels in den Plan vom Patienten
nicht gewünscht, muss diesem Wunsch nachgekommen werden. Dadurch kann es unter Umständen zu
Einschränkungen bei der Einschätzung möglicher Arzneimittelwechselwirkungen kommen.
Pünktlich zur Einführung des Medikationsplans haben sich die Kassenärztliche
Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband über die Vergütung der Ärzte geeinigt.
» Mehr Informationen für Ärzte
Aufgaben der Apotheke
Der Medikationsplan darf von der Apotheke nur bei Abgabe von Arzneimitteln und auf
Wunsch des Patienten aktualisiert werden. Eine Vergütung für Erstellung und Aktualisierung
des Plans erhalten Apotheken hierfür nicht.
Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen von der Apotheke vorgenommen werden:
- OTC: Arzneimittel, die der Patient ohne Verschreibung anwendet, wenn dies aus pharmazeutischer Sicht notwendig ist
sowie ggf. Hinweise zur Anwendung der Medikamente
- Rabattarzneimittel: Änderung von Handelsnamen bei Abweichung von auf dem Plan erfassten
Arzneimitteln (z. B. bei Abgabe von rabattierten Generika, Original/Import)
- Fehlende Arzneimittel: Arzneimittel, die noch nicht durch den Arzt vermerkt wurden (Sonderfall, z. B. wenn der
Patient ein Rezept über ein Arzneimittel vorlegt, welches nicht auf dem Plan ist)
Die handschriftliche Aktualisierung durch die Apotheke ist bis zum 31. Dezember 2018 erlaubt.
» Mehr Informationen für Apotheken
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