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KW 46
Mittwoch, 16. November 2016

Dieser Newsletter wird gemeinsam vom Rp. Institut und dem DeutschenApothekenPortal erstellt, um Ärzte und Apotheker fachübergreifend mit allen wichtigen Informationen zum Medikationsplan zu versorgen und den wechselseitigen Austausch zu fördern.

IHRE MEINUNG ZUM MEDIKATIONSPLAN

Ärzte und Apotheker sind sich einig: Zweifel am Nutzen des Medikationsplans

Ärzten und Apothekern wurde im Rahmen einer Kurzumfrage jeweils die Frage gestellt, ob die bundeseinheitlichen Medikationspläne dafür geeignet seien, unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln und Krankenhauseinweisungen aufgrund vermeidbarer Medikationsfehler zu verhindern.*

Das Ergebnis zeigt:
Ärzte wie Apotheker haben Zweifel daran, dass die Pläne Medikationsfehler unterbinden können und die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern. Der Medikationsplan in seiner jetzigen Papierform, der zusätzliche Zeitaufwand als auch der Beschluss zur Vergütung könnten mögliche Gründe sein. Darüber hinaus müssen sich Ärzte und Apotheker hinsichtlich der eingenommenen Medikamente auf die Angaben des Patienten verlassen. Der Patient muss nicht alle Medikamente nennen, die er einnimmt.

*Arztumfrage im Arzneimittel-Newsletter des DeutschenArztPortals vom 24.08.2016; Apothekenumfrage in den Arzneimittel-News des DeutschenApothekenPortals vom 04.10.2016.

Auswertung der Umfragen

Halten Sie die ab Oktober eingeführten Medikationspläne dafür geeignet, unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln und Krankenhauseinweisungen aufgrund vermeidbarer Medikationsfehler zu verhindern?

Thema: Erfahrungen zum Medikationsplan

Nach der Einführung des bundeseinheitlichen Medikationsplans am 1. Oktober 2016 konnten Sie bereits erste praktische Eindrücke sammeln.

Hat sich Ihre Meinung zum Medikationsplan aufgrund Ihrer Erfahrungen verbessert?

Ja
 
 

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Alle Daten im Überblick

AKTUELLES

Medikationsplan – Das Wichtigste in Kürze für Arzt und Apotheke

Am 01. Oktober 2016 wurde der bundeseinheitliche Medikationsplan für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Patienten haben seitdem Anspruch auf die Erstellung eines Medikationsplans, wenn sie mindestens drei zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnete Arzneimittel über mindestens 28 Tage anwenden.

Aufgaben der Ärzte

Hausärzte sind zur Ausstellung des Medikationsplans verpflichtet. Hat ein Patient jedoch keinen Hausarzt, muss dies durch den behandelnden Facharzt erfolgen. Die Ergänzung von Medikamenten sollte jeweils der verschreibende Arzt übernehmen. Ist der den Medikationsplan ausstellende Arzt auch ausreichend über andere, nicht von ihm verordnete Medikamente informiert, kann er auch diese in den Medikationsplan eintragen. Aktualisierungen können zudem von der Apotheke vorgenommen werden.

Patient hat Mitspracherecht: Ist die Aufnahme eines Arzneimittels in den Plan vom Patienten nicht gewünscht, muss diesem Wunsch nachgekommen werden. Dadurch kann es unter Umständen zu Einschränkungen bei der Einschätzung möglicher Arzneimittelwechselwirkungen kommen.

Pünktlich zur Einführung des Medikationsplans haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband über die Vergütung der Ärzte geeinigt.

» Mehr Informationen für Ärzte

Aufgaben der Apotheke

Der Medikationsplan darf von der Apotheke nur bei Abgabe von Arzneimitteln und auf Wunsch des Patienten aktualisiert werden. Eine Vergütung für Erstellung und Aktualisierung des Plans erhalten Apotheken hierfür nicht.

Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen von der Apotheke vorgenommen werden:

  • OTC: Arzneimittel, die der Patient ohne Verschreibung anwendet, wenn dies aus pharmazeutischer Sicht notwendig ist sowie ggf. Hinweise zur Anwendung der Medikamente
  • Rabattarzneimittel: Änderung von Handelsnamen bei Abweichung von auf dem Plan erfassten Arzneimitteln (z. B. bei Abgabe von rabattierten Generika, Original/Import)
  • Fehlende Arzneimittel: Arzneimittel, die noch nicht durch den Arzt vermerkt wurden (Sonderfall, z. B. wenn der Patient ein Rezept über ein Arzneimittel vorlegt, welches nicht auf dem Plan ist)

Die handschriftliche Aktualisierung durch die Apotheke ist bis zum 31. Dezember 2018 erlaubt.

» Mehr Informationen für Apotheken

Pflichtangaben

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Rp. GmbH • Agrippinawerft 22 • 50678 Köln • Telefon 0221 222 87555 • info@rpinstitut.com
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