Pharmazeutische Bedenken – wann ist eine Begründung ausreichend im Sinne der Kasse?
Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken entgegenstehen.
Dazu muss die Sonder-PZN 02567024 samt Faktor 6 auf dem Verordnungsblatt aufgedruckt und zusätzlich eine stichwortartige Begründung aufgebracht werden. So ist es dem § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags zu entnehmen.
Dass ein Fehlen der Begründung oder auch das Fehlen des Sondervermerks zu …
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