Pharmazeutische Bedenken – wann ist eine Begründung ausreichend im Sinne der Kasse?

Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken entgegenstehen.

Dazu muss die Sonder-PZN 02567024 samt Faktor 6 auf dem Verordnungsblatt aufgedruckt und zusätzlich eine stichwortartige Begründung aufgebracht werden. So ist es dem § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags zu entnehmen.

Dass ein Fehlen der Begründung oder auch das Fehlen des Sondervermerks zu …

» Lesen Sie hier weiter!