Unklare Verordnung gefährdet AM-Sicherheit und Erstattung

„Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist [...]“

Dass dieser gesetzlichen Vorgabe in § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) eine sehr wichtige Schutzfunktion im Sinne der Arzneimittelsicherheit zukommt, soll nachfolgende Frage einer Apotheke verdeutlichen:

„Wir haben eine Verordnung zulasten der AOK Rheinland/Hamburg IK 4212505 vorliegen: Melperon Lösung 100 ml
Wenn man PZN 09491442 oder 08863203 eingibt, wird als "Rabattarzneimittel mit abweichender Normgröße" die PZN 03421995 (Melperon neurax forte) angezeigt.

Diese Anzeige der Software verstehen wir, da die ersten beiden Arzneimittel als N1 und das Rabatt-AM als N3 gekennzeichnet ist.

Was wir aber nicht verstehen: Melperon neurax forte hat eine andere Konzentration, nämlich 25 mg/1 ml, während die beiden erstgenannten 25 mg/5 ml aufweisen.
Wieso kann die EDV dann den vermeintlich falschen Austauschartikel anzeigen?“

Abb.: Anfrage vom Aug. 2014

Wir konnten diese Falschanzeige mit unserem EDV-System nicht bestätigen. Sowohl bei der stellvertretenden Eingabe von PZN 09491442 als auch bei der PZN 08863203 wurde uns kein Austausch gegen die höher konzentrierte Rabattarznei der AOK Rheinland/Hamburg „Melperon neurax forte 100 ml PZN 03421995“ angezeigt.

Sollte ihr EDV-System jedoch einen Austausch anzeigen, so ist Vorsicht geboten!

Melperon-Präparate mit 100 ml und 25 mg / 5 ml werden der N1-Normgröße zugeordnet:

Während 100-ml-Melperon-Lösungen mit 25 mg/1 ml aufgrund der höheren Konzentration zum N3-Bereich gehören:

Schon aufgrund der unterschiedlichen N-Zuordnung dürfen sie trotz gleichem Wirkstoff und gleicher ml-Menge nicht gegenseitig substituiert werden:

Die obige Anzeige erhalten Sie ggf. auch, wenn Sie von einer Wirkstoffverordnung ausgehen und dabei nur nach den vom Arzt angegebenen Kriterien suchen. Dies ist jedoch kein EDV-Fehler, sondern eine korrekte Anzeige aufgrund der ärztlich genannten Angaben „Melperon“, „Lösung“ und „100 ml“, da alle gefundenen Präparate diesen Vorgaben entsprechen.
Diese Anzeige darf jedoch nicht als Substitutionsanzeige verstanden werden, die zu einer bedenklichen Fehlabgabe des 5-fach höher dosierten Rabattartikels „Melperon Neurax forte 100 ml“ führen könnte.

Erschwert wird das Erkennen der unterschiedlichen Konzentrationen durch den Umstand dass die schwächer dosierten 100-ml-„LSE“-Zubereitungen mit genauer Konzentrationsangabe „25 mg/5 ml“ in der Artikel-Datenbank geführt werden, die höhere Konzentration jedoch nur am Zusatz „forte“ und der abweichenden Normgröße erkennbar ist.

Insbesondere bei geriatrischen Heimbewohnern, deren Dosierung dem Pflegepersonal meist schon längere Zeit geläufig ist, und wo häufige Präparatewechsel zum Alltag gehören, könnte eine unbeabsichtigte Abgabe der höheren Konzentration zu erheblichen Überdosierungen führen.

Daher ist in jedem Fall lt. § 17 (5) ApBetrO eine Rücksprache mit dem Arzt durchzuführen und entsprechend auf der Verordnung zu dokumentieren. Dies empfiehlt sich auch aus Gründen einer Retax-Vermeidung!

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