Pharmazeutische Bedenken ohne Begründung: Retax

Das Auftragen eines Sonderkennzeichens (Sonder-PZN) bei Nichterfüllung von Rabattverträgen aufgrund einer Nichtlieferbarkeit des rabattbegünstigten Arzneimittels durch den pharmazeutischen Unternehmer im Falle einer Akutversorgung bzw. einer Versorgung im Notdienst sowie durch die Anwendung Pharmazeutischer Bedenken ist in § 4 Absätze 2 und 3 des Rahmenvertrages geregelt. Zusätzlich wird in den beiden letztgenannten Fällen ein erklärender Vermerk auf der Verordnung von der Apotheke gefordert.

Dass jedoch eine fehlende Begründung bei Pharmazeutischen Bedenken weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit gefährdet, wurde von den Kassenvertretern nun erkannt und somit zum 01. Juni 2016 der folgende Absatz in den Rahmenvertrag aufgenommen:

§ 3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
c. die Apotheke in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 (Nichtverfügbarkeit), des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 4 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 5 ApBetrO (pharmazeutische Bedenken) dieses Vertrages
(a) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
(b) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
(c) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt […].“

Das folgende Beispiel zeigt allerdings, dass sowohl die Wirtschaftlichkeit als auch die Arzneimittelsicherheit gefährdet gewesen wäre, hätte der Kollege keine Pharmazeutischen Bedenken geltend gemacht und dafür den Rabattartikel abgegeben.

Gedankt wird ihm diese Umsicht mit einer Retaxierung, aufgrund einer fehlenden Dokumentation.

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