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Bereits mehrfach haben wir in früheren Retax-Newslettern darauf hingewiesen, dass sich die Apotheke auf das in der Arztpraxis als Kostenträger aufgedruckte Institutskennzeichen (IK) der Krankenkasse verlassen können muss. Sie kann und muss nicht überprüfen, ob der Patient noch bei dieser Krankenkasse versichert ist, ob er seine Beiträge regelmäßig bezahlt hat, ob er sich bereits anderweitig doppelt versorgt hat, oder ob ggf. für eines der anderen Institutskennzeichen der vorliegenden Krankenkasse Rabattverträge gemeldet wurden. Als Kostenträger gilt für die Apotheke die in der Arztpraxis durch die Krankenversicherungskarte nachgewiesene Kassennummer, die von der Praxis auf die Verordnung übertragen werden muss. Nachfolgend ein weiteres Retax-Beispiel:
Die durch die IK eindeutig definierte Krankenkasse ist vertraglich verpflichtet zu bezahlen, auch wenn bei einigen EDV-Systemen diese Kassen-IK gar nicht eingetragen ist. Kassen-IK-bezogene Rabattverträge an die ABDATA zu melden ist Aufgabe der Krankenkasse. Erfolgt dies nicht, so kann dafür nicht die Apotheke finanziell verantwortlich gemacht werden.
Dennoch werden offenbar Retaxationen aus diesem Grund ausgesprochen, wie u. a. dieses Beispiel zeigt. Zwar bringt die BKK Faber-Castell statt einer Nullretax „nur“ 35% in Abzug, allerdings gibt es für diese Retaxhöhe keine entsprechende Vereinbarung und auch für die Retaxbegründung gibt es keine Vertragsgrundlage. Es existierten zwar für den abgegebenen Artikel rabattbegünstigte Alternativpräparate der BKK Faber-Castell, aber nicht für die BKK Faber-Castell mit der durch den Arzt aufgedruckten IK 8923003. Selbst die Lauertaxe online findet rückblickend diese Kassen-IK zum Abgabetag 28.06.14 nicht:
Derzeit findet bspw. die ADG S3000 zwar diese Kassen-IK, zeigt aber ebenfalls keinen Rabattvertrag an:
Eine Überprüfung des vorliegenden Falls im DAP-Rabattvertragscheck zeigt zwar, dass es Rabattverträge mit der BKK Faber-Castell für diesen Wirkstoff gibt, allerdings ist zu beachten, dass im DAP-Tool nicht zwischen den über 20 BKK Faber Kassen-IKs unterschieden wird. Es wird im DAP-Service lediglich angezeigt, dass für die BKK-Faber Rabattverträge existieren, aber nicht, dass für die hier verordnete IK Rabattverträge existieren:
Auch aktuell wird unter den BKK Faber-Castell Rabattarzneimitteln nicht die hier „verordnete“ Faber-IK 8923003 angezeigt:
Und das verordnete Präparat könnte auch aktuell – völlig zu Recht – ohne entsprechende Hinweise auf Rabattverträge anderer BKK Faber-IK-Nummern abgegeben werden:
Apotheken sind nicht in der Lage und auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, jede einzelne in Frage kommende IK der angegebenen Krankenkasse auf mögliche Rabattverträge zu prüfen. Für die Belieferung ist die auf der Verordnung angegebene IK-Nummer maßgeblich. Da für die im Retax-Beispiel genannte IK in der Apotheken-EDV kein Rabattvertragsartikel hinterlegt war, ist diese Retax daher vertragswidrig und zurückzunehmen. Über eine ähnliche Retaxation, bei der der Einspruch der Apotheke nach der Veröffentlichung des Newsletters auch anerkannt wurde, hatten wir bereits in früheren Retax-Newslettern berichtet: » Newsletterbeitrag vom 10.06.2014 |