Opioid-Analgetika der Substitutionsausschlussliste

In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind vor allem Wirkstoffe mit enger therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt.

Diese Arzneimittel sind also von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen – das gilt auch im Not- und Nachtdienst.

Seit dem 01.08.2016 gilt für acht weitere Wirkstoffe …

» Lesen Sie hier weiter!