Enbrel®: Kein Austausch gegen BiosimilarsBiologika wie Enbrel® dürfen gemäß Rahmenvertrag § 4 Abs. 1 nur dann substituiert werden, wenn wirkstoffidentische Präparate (Bioidenticals) verfügbar und in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet sind.1 Enbrel® ist in Anlage 1 nicht zu finden, da keine bioidentischen Präparate im Handel sind. Zugelassen ist seit Januar 2016 ein Biosimilar, das jedoch nicht gegen Enbrel® substituiert werden darf.1, 2 Biosimilars sind im Gegensatz zu klassischen Generika nicht wirkstoffgleich, sondern nur wirkstoffähnlich.3
Auszug aus der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. zur Austauschbarkeit von Biosimilars:3 Rezeptbeispiel:
Frage: Es ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt. Darf statt Enbrel® auch ein Biosimilar abgegeben werden? Antwort: Ist Enbrel® verordnet, so darf nicht gegen ein Biosimilar substituiert werden (§ 4 Abs. 1 Rahmenvertrag und Anlage 1).1 Bei der Abgabe von Enbrel® ist zusätzlich darauf zu achten, rabattierte Original-/Importarzneimittel vorrangig abzugeben (§ 5 Abs. 1 Rahmenvertrag).1 Das Original der Fa. Pfizer ist derzeit für ca. 50 Mio. gesetzlich Versicherte rabattiert4 und demnach in vielen Fällen vorrangig abzugeben.
Weitere Informationen zu Enbrel® und Patientenmaterialien sind unter www.pfizermed.de erhältlich.
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, dort § 4 Abs. 1 und Anlage 1, Stand: Juni 2016 |