Vorsicht: Probleme beim Zuzahlungsinkasso

Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zahlungen der Versicherten nach §§ 31 Abs. 3 und 61 Satz 1 SGB V für die Krankenkassen einzuziehen (Inkassoverpflichtung). In der Apotheke handelt es sich bei diesen Zahlungen überwiegend um die sogenannte „Rezeptgebühr“. Kann die Apotheke die Zuzahlungen vom Versicherten nicht einbringen, verpflichtet der Gesetzgeber die Krankenkasse, die Zuzahlungen selbst einzuziehen:

» Lesen Sie hier weiter!