In unserem DAP Serviceletter stellen wir Ihnen interessante Retax-Fälle oder problematische Verordnungen aus unserer Rubrik „Newsletter-Tagesfrage zur Arzneimittelabgabe“ vor. Tagesfrage: „Ist die Angabe von BSNR und LANR zwingend?“
Frage:
Muss auf einem Rezept unten die Betriebsstättennummer aufgedruckt sein oder reicht die Angabe im Rezeptkopf? Müssen Betriebsstättennummer und Arztnummer immer zwingend angegeben sein?
Antwort:
» Viele Fragen von Kollegen mit Lösungen finden Sie in unserem
Archiv der Abgabeprobleme
Die Betriebsstättennummer (BSNR) muss unten rechts in der Codierzeile des Rezepts (1) und auch im Rezeptkopf (1) aufgedruckt werden. So ist sichergestellt, dass es sich nicht um eine Rezeptfälschung handelt. Die LANR wird in das entsprechende Feld im Rezeptkopf gedruckt (3). Optional können BSNR (2) und LANR (4) auch im Arztstempel zu finden sein (je nach Bundesland).
» Lesen Sie hier weiter |