Retax-Fallen bei Verordnungen für Kinder

Auch für „kleine Patienten“ werden täglich in Apotheken Rezepte eingelöst. Im Vergleich zu Verordnungen für Erwachsene gibt es hier Unterschiede, die beachtet werden müssen, wie beispielsweise die Zuzahlungsbefreiung oder die Erstattungsfähigkeit von OTC-Arzneimitteln.

Doch auch hier gibt es Retax-Fallen, die den Apothekenteams bewusst sein sollten.

Erstattungsfähigkeit von OTC-Arzneimitteln:

Nach SGB V § 34 gibt es zwar einen Erstattungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, dieser Paragraph enthält allerdings für Kinder bis 12 und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren Ausnahmen:

„§ 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.
[...]
Satz 1 gilt nicht für:
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.“

Bei der Belieferung von Kinderrezepten über OTC-Präparate müssen Apotheken außerdem sorgfältig zwischen apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterscheiden, denn § 31 des SGB V sieht nur eine Versorgung der Versicherten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln vor:

„§ 31 Arznei- und Verbandmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind [...]“

Beispiel:

Nicht verordnungsfähige Zinksalbe:

Verordnungsfähige Zinksalbe:

Bei Abgabe eines nicht apothekenpflichtigen OTC-Arzneimittels würde demnach auch bei einem Kinderrezept eine Retaxation drohen.

Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten

Medizinprodukte sind nur dann verordnungs- bzw. erstattungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie des G-BA („Verordnungsfähige Medizinprodukte“) namentlich gelistet sind. Dies gilt gleichermaßen für Kinder und Erwachsene.

Bei der Belieferung von Medizinprodukten muss die Apotheke jeweils prüfen, ob eine Erstattung möglich ist, um nicht in eine Retax-Falle zu tappen:

Beispiel: „NYDA“ und „NYDA L“. Beide Produkte sind Medizinprodukte, die zur Läusebekämpfung eingesetzt werden.

Doch in Anlage V der AMRL ist nur das Medizinprodukt NYDA gelistet:

Damit kann nur das Präparat NYDA, nicht aber NYDA L zulasten der GKV abgegeben werden.

Mehrkosten auch für Kinder

Mehrkosten, die vom Patienten geleistet werden müssen, sorgen häufig für Diskussionen in der Apotheke. Zwar sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Zuzahlung befreit, dennoch fallen auch für sie Mehrkosten an, sofern der Preis des verordneten Arzneimittels den Festbetrag überschreitet.

Auch wenn der Betrag der Mehrkosten oft gering ist (Beispiel: Olynth 0,1 % Nasendosierspray, Mehrkosten: 0,75 €), sorgt dies trotzdem häufig für Unverständnis, da Eltern gerne pauschal davon ausgehen, dass sie für ihre Kinder nichts zuzahlen müssen. Die anfallenden Mehrkosten müssen aber gemäß der gesetzlichen Regelung vom Patienten getragen werden, eine Abrechnung über die Krankenkasse ist nicht möglich!

Darstellung der EDV beachten

In der Regel ist davon auszugehen, dass in der Apotheken-EDV alle maßgeblichen Informationen hinterlegt sind und dass eine Warnmeldung erscheint, sofern ein nicht abrechnungsfähiges Produkt zulasten einer GKV eingegeben wird. Falls allerdings entsprechende Warnmeldungen im oft hektischen Apothekenalltag keine Beachtung finden, so droht vielfach eine Retaxation. Umso wichtiger ist die Kenntnis typischer Retax-Fallen!

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