Für die Belieferung von Rezepten über Sprechstundenbedarf ist nicht der Rahmenvertrag, sondern der jeweils geltende (regionale) Arzneiliefervertrag für die Apotheke maßgeblich, der für die jeweilige Region die spezifischen Vorgaben für diese Rezepte enthält.
Grundsätzlich gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, Rabattverträge wie bei normalen Rezepten gibt es nicht, jedoch gibt es regionale Besonderheiten, die Apotheken für ihre eigene Region prüfen und kennen sollten.