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Während bei Verordnungen über Arzneimittel zulasten der GKV sehr genau vorgegeben ist, welche Abgaberangfolge Apotheken zu beachten haben, gilt für Verordnungen über Medizinprodukte, zu denen auch Verbandmittel gehören, das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V.
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