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Richtige Abgabe von Biologika

Enbrel®: breite Rabatt­vertrags­ab­deckung

Seit dem 1. April 2026 gelten neue Vor­gaben für den Aus­tausch bio­logischer Arznei­mittel in der Apotheke.

Nach § 40c der Arzneimittel-Richt­linie kann unter bestimmten Voraus­setzungen ein Aus­tausch zwischen Referenz­bio­logikum und Bio­similar sowie zwischen Bio­similars erfolgen, sofern diese auf das­selbe Referenz­arznei­mittel zuge­lassen sind. Rabattierte Arznei­mittel sind dabei bevor­zugt abzu­geben.

© Pfizer Pharma GmbH

Für Apotheken bedeutet das: Bei bio­logischen Arznei­mitteln spielt die Rabatt­ver­trags­situation eine zentrale Rolle bei der Aus­wahl des abzu­gebenden Präparats. Enbrel® mit dem Wirk­stoff Etanercept ver­fügt aktuell über eine um­fas­sende Rabatt­ver­trags­ab­deckung und kann damit in vielen Ver­sorgungs­situationen vor­rangig abgabe­relevant sein.1 Gibt es mehrere rabatt­be­günstigte Fertig­arznei­mittel, darf die Apotheke gemäß § 11 Rahmen­vertrag frei unter den Rabatt­partnern wählen, unab­hängig davon, welcher Preis in der Taxe hinter­legt ist.2

» Zur Unterstützung gibt es die Abgabe­hilfe Enbrel® (PDF)

Ein Austausch ist nur möglich, wenn Wirk­stärke und Packungs­größe mit der Ver­ordnung über­ein­stimmen und eine gleiche oder aus­tausch­bare Dar­reichungs­form vor­liegt. Ist die Darreichungs­form formal gleich, muss zusätz­lich auch das Be­hältnis über­ein­stimmen, etwa Fertig­spritze, Fertig­pen oder Patrone. Zudem muss das abzu­gebende Arznei­mittel mindestens für die gleichen Applikations­arten und für ein gleiches Anwendungs­gebiet zuge­lassen sein.2

Gerade bei Biologika mit speziellen Applikations­systemen ist eine sorg­fältige Prüfung wichtig. Enbrel® steht in mehreren Darreichungs­formen zur Ver­fügung, darunter Fertig­spritzen, Fertig­pens und das SMARTCLIC-System mit Einweg­kartuschen.3–7 Bei einem Wechsel des Applikations­systems können An­wendungs­fehler oder Un­sicher­heiten bei Patien­tinnen und Patienten auftreten. Eine pharma­zeutische Beratung bleibt daher ein wichtiger Bestand­teil der sicheren Ver­sorgung.

Lassen sich mögliche Probleme im Einzel­fall auch durch Beratung nicht aus­räumen, können Pharma­zeutische Bedenken geltend gemacht werden. Dies gilt insbe­sondere dann, wenn ein Wechsel des Präparats oder Applikations­systems die sichere Anwen­dung gefährden könnte.

Die folgende Abgabe­hilfe zeigt die wichtigsten Punkte zur Substitution bio­logischer Arznei­mittel am Beispiel von Enbrel®.

Jetzt zur Abgabe­hilfe (PDF)

» Pflichttext (PDF)

Quellen:
1 LAUER-TAXE® Online 4.0, Stand: Juli 2026
2 Rahmenvertrag über die Arznei­­mittel­­ver­­sorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Stand: April 2026
3 Fachinformation Enbrel® 10 mg für Kinder und Jugend­­liche, aktueller Stand
4 Fachinformation Enbrel® 25 mg, aktueller Stand
5 Fachinformation Enbrel® 25 mg/50 mg Injektions­­lösung im Fertig­pen, aktueller Stand
6 Fachinformation Enbrel® 25 mg/50 mg Injektions­­lösung in Fertig­spritze, aktueller Stand
7 Fachinformation Enbrel® 25 mg/50 mg Injektions­­lösung in einer Patrone für Dosier­gerät, aktueller Stand