Die KV Nordrhein weist aktuell darauf hin, dass Cannabis-Konzentrate unter der Bezeichnung „Rosin“ nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Zwar haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nach § 31 Abs. 6 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, bei den genannten Cannabis-Extrakten handele es sich aber um Dickextrakte, die nach Informationen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs entsprächen.
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Beim Cannabis Rosin erfolgt die Herstellung nach physikalischen Verfahren ohne Lösungsmittel. Das Europäische Arzneibuch beschreibt die Herstellung von Cannabis-Extrakten aber mit einem Lösungsmittel. Zudem gilt laut Arzneibuch ein maximaler THC-Gehalt von 25 % für eingestellte Cannabis-Extrakte, der THC-Gehalt von Rosin-Extrakten liegt mit 70 bis 90 % in der Regel deutlich höher.