AKTUELLES

Mehrkostenübernahme bei Fampyra®:

Erklärung der einzelnen Krankenkassen

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung der Merz Therapeutics GmbH sind Fampridin-Generika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung seit dem 1. Mai 2026 nicht abgabefähig. Da vorübergehend ausschließlich das höherpreisige und oberhalb des Festbetrags liegende Originalpräparat Fampyra® verfügbar ist, entstehen für Patientinnen und Patienten erhebliche Aufzahlungen. DAP hat über die Übernahme der Mehrkosten einzelner Kassen bereits im Retax-Newsletter am 28. Mai 2026 berichtet. Um die Versorgung sicherzustellen, bieten nun weitere Krankenkassen die Übernahme der Mehrkosten an. Einen Gesamtüberblick gibt folgender Artikel.

Bild: KI-generiert

AOK Rheinland/Hamburg und AOK-Bundesverband

Die AOK Rheinland/Hamburg übernimmt ab sofort die Mehrkosten für Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Fampridin, bis entsprechende Generika wieder verfügbar sind. Die Abrechnung der Mehrkosten erfolgt gemeinsam mit der Arzneimittelabgabe zulasten der AOK Rheinland/Hamburg. Die technische Abwicklung erfolgt gemäß § 11 Abs. 3 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V – auch ohne das Vorliegen eines Lieferengpasses im Sinne der Ergänzungsvereinbarung.

Ergänzender Hinweis: Nach Auskunft des AOK-Bundesverbandes gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) wurde mündlich erklärt, dass auch die übrigen Allgemeinen Ortskrankenkassen die Mehrkosten übernehmen würden.

Betriebskrankenkassen (BKK)

Einige Betriebskrankenkassen haben gegenüber dem DAV schriftlich erklärt, die Mehrkosten für das Originalpräparat Fampyra® bei ihren Versicherten zu übernehmen. Apotheken dokumentieren hierzu den Lieferengpass mittels Sonder-PZN 02567024 sowie Faktor 4 auf der Verordnung. Die entstehenden Mehrkosten werden dadurch automatisch mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet.

Die entsprechenden Regelungen gelten befristet bis zum 31. Juli 2026 bzw. bis Fampridin-Generika wieder verfügbar sind. Eine Übersicht der betreffenden Betriebskrankenkassen findet man im Mitgliederbereich der jeweiligen Apothekerverbände.

Ersatzkassen (vdek)

Auch der vdek hat für die Ersatzkassen schriftlich bestätigt, dass das gleiche Verfahren wie bei den Betriebskrankenkassen angewendet wird. Für alle übrigen Krankenkassen gelten weiterhin die bekannten Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V, insbesondere § 11 Abs. 3 hinsichtlich der Abrechnung von Mehrkosten.

Weitere Aussichten zum Patentschutz

Nach Informationen der AOK Rheinland/Hamburg endet der Patentschutz der betroffenen Patente am 31. Juli 2026. Ab dem 1. August 2026 ist zunächst mit einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Fampridin-Generika mit verzögerter Wirkstofffreisetzung zu rechnen.

Sobald die Generika formell wieder lieferfähig sind, gilt für die Versorgung erneut die reguläre Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag. Bei nachgewiesenen Lieferengpässen sind zusätzlich die Regelungen des ALV NRW für die Primärkassen zu beachten.