Fehlende Indikationsübereinstimmung – dennoch Retax

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Rahmenvertrag ein Austausch des verordneten Arzneimittels in einen Rabattartikel erfolgen darf, sind den Apothekenmitarbeitern hinreichend bekannt:

  1. gleicher Wirkstoff
  2. identische Wirkstärke
  3. identische Packungsgröße
  4. gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  5. Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
  6. keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften

Punkt e), die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, müssen auch die Kassen beachten, wenn …

» Lesen Sie hier weiter!